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Ansorge & Ansorge · Bochum

Anwalt für Wettbewerbsrecht in Bochum

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, oder wird Ihr Unternehmen durch einen Konkurrenten unlauter behindert? Wir prüfen und wehren Abmahnungen ab und setzen umgekehrt Ihre eigenen Ansprüche gegen Mitbewerber durch. Wegen der oft sehr kurzen Fristen sollten Sie schnell handeln.

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Auf einen Blick

Abmahnung erhaltenBerechtigung prüfen, Fristen wahren, Unterlassungserklärung anpassen Selbst durchsetzenKonkurrenten abmahnen, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz Mitbewerbergegen Herabsetzung, falsche Behauptungen und gezielte Behinderung vorgehen WichtigFristen sind oft sehr kurz, schnelles und geprüftes Handeln zählt

Ihr Partner im Wettbewerbsrecht

Faire Spielregeln im Wettbewerb

Das Wettbewerbsrecht bestimmt die Spielregeln für das geschäftliche Handeln am Markt. Sein Kern ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt, etwa vor irreführender Werbung oder der unfairen Behinderung von Konkurrenten. Gerade im Online-Handel, in der Werbung und auf Social-Media-Plattformen entstehen dabei laufend neue Fragen.

Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, riskiert eine Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Wettbewerbsverband, häufig verbunden mit sehr kurzen Fristen und einer vorformulierten Unterlassungserklärung. Unsere Kanzlei in Bochum vertritt Unternehmen auf beiden Seiten: Wir prüfen und wehren Abmahnungen ab und setzen umgekehrt Ihre berechtigten Ansprüche gegen unlauter handelnde Konkurrenten durch, außergerichtlich und vor den Zivilgerichten.

Themen im Detail

Wettbewerbsrecht von A bis Z

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Eine Abmahnung sollten Sie weder ignorieren noch vorschnell unterschreiben. Die Fristen sind meist sehr kurz, und die beigefügte Unterlassungserklärung ist in der Regel zu weit gefasst und bindet Sie dauerhaft mit Vertragsstrafen. Wir prüfen die Berechtigung der Abmahnung und der geltend gemachten Kosten und geben, falls erforderlich, eine angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung ab. So wenden wir eine einstweilige Verfügung ab, ohne dass Sie sich weiter binden als nötig. Ein häufiger Abmahngrund sind fehlende Pflichtangaben im Online-Handel, etwa nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Verstößt ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht, können Sie ihn abmahnen und Unterlassung verlangen, dazu je nach Fall Auskunft und Schadensersatz. Die Abmahnung ist meist schneller und kostengünstiger als eine sofortige Klage und gibt dem Konkurrenten Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bleibt diese aus, kommen eine einstweilige Verfügung und die Klage vor den Zivilgerichten in Betracht. Wir prüfen den Verstoß, sichern die Beweise und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

Unlauter handelt auch, wer einen Mitbewerber herabsetzt, falsche Tatsachen über ihn oder seine Produkte verbreitet oder ihn gezielt behindert. Solche Angriffe können Ihrem Ruf und Ihrem Geschäft erheblich schaden. Sie können Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen und bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung erwirken. Wichtig ist eine gute Dokumentation der Äußerungen. Wir sichern die Beweise und gehen konsequent gegen die Herabsetzung oder Behinderung vor.

Hinweis: Geht es um eine offene Forderung gegenüber einem Geschäftspartner, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Forderungseinzug und Inkasso.

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Häufige Fragen

FAQ – Wettbewerbsrecht

Reagieren Sie zügig, aber nicht überstürzt. Abmahnungen setzen meist sehr kurze Fristen, oft nur wenige Tage. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung jedoch nicht ungeprüft, denn sie ist in der Regel zu weit gefasst und bindet Sie dauerhaft mit hohen Vertragsstrafen. Lassen Sie die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung prüfen. Wir bewerten den Vorwurf und formulieren, falls nötig, eine angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung.

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, und versprechen für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Sie beseitigt die sogenannte Wiederholungsgefahr und wendet so ein Gerichtsverfahren ab. Da die Erklärung in der Regel lebenslang bindet, sollte ihr Wortlaut sorgfältig geprüft und oft modifiziert werden. Wir achten darauf, dass Sie sich nicht weiter binden als rechtlich nötig.

Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie dem Abmahnenden grundsätzlich die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Ist die Abmahnung dagegen unberechtigt oder formal fehlerhaft, schulden Sie diese Kosten nicht; unter Umständen können sogar Ihnen Ihre eigenen Anwaltskosten zustehen. Deshalb lohnt die Prüfung. Wir klären, ob und in welcher Höhe Kosten tatsächlich berechtigt sind.

Reagieren Sie nicht, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung. Damit kann Ihnen das beanstandete Verhalten gerichtlich und sehr kurzfristig untersagt werden, oft ohne vorherige mündliche Verhandlung. Es drohen dann zusätzliche Kosten und bei Zuwiderhandlung empfindliche Ordnungsgelder. Eine fristgerechte, anwaltlich geprüfte Reaktion ist daher wichtig. Melden Sie sich bei uns möglichst sofort nach Erhalt der Abmahnung.

Ja. Verstößt ein Mitbewerber gegen das Wettbewerbsrecht, können Sie ihn abmahnen und Unterlassung verlangen, dazu je nach Fall Auskunft und Schadensersatz. Voraussetzung ist ein konkreter, belegbarer Wettbewerbsverstoß. Eine Abmahnung ist meist schneller und günstiger als eine sofortige Klage. Wir prüfen den Verstoß, sichern die Beweise und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Konkurrenten durch, außergerichtlich oder gerichtlich.

Häufige Verstöße sind irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung, die Herabsetzung von Mitbewerbern, falsche Tatsachenbehauptungen über Konkurrenten, die gezielte Behinderung von Mitbewerbern, das Nachahmen von Produkten sowie belästigende Werbung. Auch das Verletzen von Informationspflichten zählt dazu, etwa fehlende Pflichtangaben im Online-Handel. Ob ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt, hängt vom Einzelfall ab, den wir für Sie bewerten.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Wer im Online-Handel vorverpackte Lebensmittel anbietet, muss daher die Pflichtangaben nach der LMIV, etwa Zutaten, Allergene, Nährwerte und den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, bereits vor Abschluss der Bestellung bereitstellen. Fehlen diese Angaben, ist das wettbewerbswidrig und kann durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände abgemahnt werden. Wir prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob die geforderte Unterlassungserklärung angepasst werden sollte.

Unwahre Tatsachenbehauptungen über Ihr Unternehmen oder Ihre Produkte sowie die pauschale Herabsetzung durch einen Mitbewerber sind wettbewerbswidrig. Sie können Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen und bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung erwirken. Wichtig ist, die Äußerungen und ihre Verbreitung zu dokumentieren. Wir sichern die Beweise und gehen konsequent gegen die Herabsetzung oder gezielte Behinderung vor.

Abmahnung erhalten oder Verstoß im Blick?

Wegen der kurzen Fristen sollten Sie rasch handeln. Vereinbaren Sie einen Termin, bitte immer vorab mit dem Sekretariat, und halten Sie die Abmahnung samt Fristen bereit.

Huestraße 5  |  44787 Bochum, Nähe Hauptbahnhof
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