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Ansorge & Ansorge · Bochum

Anwalt für Ordnungswidrigkeiten in Bochum

Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? Ob Verkehr, Gewerbe, Bau oder Umwelt – wir prüfen den Vorwurf, wahren die kurze Einspruchsfrist und vertreten Sie im gesamten Bußgeldverfahren nach dem OWiG.

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Auf einen Blick

BußgeldbescheidEinspruch binnen zwei Wochen (§ 67 OWiG) – Frist unbedingt wahren Ihr RechtSchweigerecht zur Sache, Akteneinsicht durch den Anwalt BereicheVerkehr, Gewerbe, Bau, Umwelt, Schwarzarbeit, Jugendschutz und mehr VerwarnungsgeldBei geringen Verstößen – Zahlung oder Einspruch? Wir beraten Sie

Ihr Anwalt im Bußgeldverfahren

Bußgeldbescheid? Handeln Sie zügig

Das Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt – oft als „kleiner Bruder des Strafrechts“ bezeichnet. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet wird, aber – anders als eine Straftat – nicht ins Führungszeugnis eingetragen wird und keine Vorstrafe darstellt. Die Folgen können dennoch empfindlich sein. Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, sollten Sie zügig handeln, denn die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen.

Am häufigsten geht es um die Ahndung von Verkehrsverstößen – etwa Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlicht-, Abstands- oder Parkverstoß sowie Alkohol oder Drogen am Steuer, oft verbunden mit Punkten in Flensburg (Fahreignungsregister) oder einem Fahrverbot. Speziell zu diesen Themen finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Verkehrsrecht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht reicht aber weit darüber hinaus.

Themen im Detail

Ordnungswidrigkeiten von A bis Z

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Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar. Ausnahmsweise kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – dies setzt einen Wiedereinsetzungsgrund voraus, der innerhalb der dafür geltenden Frist glaubhaft zu machen ist. Wir prüfen den Bescheid auf Form- und Messfehler sowie eine mögliche Verjährung, legen fristgerecht Einspruch ein und vertreten Sie anschließend gegenüber der Bußgeldstelle und – nach Abgabe – vor dem Amtsgericht.

Als Betroffener müssen Sie sich nicht selbst belasten und sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Im Anhörungsbogen sind Ihre Personalien anzugeben; mit Angaben zur Sache sollten Sie jedoch zurückhaltend sein, denn freiwillige Erklärungen können den Vorwurf erst stützen. Auch wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten („Bitte benennen Sie uns den Fahrer“), ist die Lage oft heikler, als sie scheint – was hier sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Füllen Sie solche Schreiben daher am besten nicht vorschnell selbst aus, sondern lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und klären, welche Angaben in Ihrem Fall ratsam sind.

Bei geringfügigen Verstößen kann statt eines Bußgeldes ein Verwarnungsgeld (in der Regel bis 55 Euro) angeboten werden; wird es fristgerecht gezahlt, ist die Sache ohne weitere Kosten erledigt. Andernfalls ergeht ein Bußgeldbescheid. Ob Zahlung oder Einspruch sinnvoller ist und ob bereits Verjährung eingetreten sein könnte, prüfen wir für Sie – im Straßenverkehr verjährt die Verfolgung im Regelfall nach drei Monaten, solange kein Bescheid ergangen ist.

Das Bußgeldverfahren betrifft nicht nur den Straßenverkehr. Geahndet werden unter anderem Verstöße im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Bau- und Umweltrecht, gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Jugendschutz, im Melde- und Ausweiswesen sowie unzulässiger Lärm. Gerade für Gewerbetreibende und Unternehmen können solche Verfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Wir beraten und vertreten Sie auch in diesen Bereichen.

Hinweis: Bei Verkehrsthemen wie Bußgeld, Punkten, Fahrverbot oder MPU finden Sie vertiefte Informationen auf unserer Seite zum Verkehrsrecht. Geht es um eine Straftat statt einer Ordnungswidrigkeit, hilft unsere Seite zum Strafrecht weiter.

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Häufige Fragen

FAQ – Ordnungswidrigkeiten & Bußgeld

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 OWiG eine rechtswidrige Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet wird – im Gegensatz zur Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Ordnungswidrigkeit führt nicht zu einer Eintragung ins Führungszeugnis und gilt nicht als Vorstrafe. Die Folgen können dennoch spürbar sein, etwa Bußgeld, im Verkehr auch Punkte oder ein Fahrverbot.

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid grundsätzlich rechtskräftig und vollstreckbar; bei unverschuldeter Versäumung kann ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht wird. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat. Wir wahren die Frist und prüfen die Erfolgsaussichten.

Häufig lohnt sich ein Einspruch: Form- oder Messfehler, eine eingetretene Verjährung oder Besonderheiten des Einzelfalls können zur Einstellung oder Reduzierung führen. Zur Sache müssen Sie keine Angaben machen – Sie haben ein Schweigerecht und müssen im Anhörungsbogen nur Ihre Personalien angeben. Lassen Sie zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, bevor Sie sich äußern.

Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde statt eines Bußgeldbescheids ein Verwarnungsgeld anbieten (in der Regel bis 55 Euro). Zahlen Sie es fristgerecht, ist die Sache ohne weitere Gebühren erledigt und es erfolgt kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Lehnen Sie ab, folgt ein Bußgeldbescheid – dann kommen Verfahrenskosten hinzu. Ob Zahlung oder Einspruch sinnvoll ist, klären wir mit Ihnen.

Die Verjährung hängt vom jeweiligen Bereich ab. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr beträgt die Verfolgungsverjährung im Regelfall drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist; sie kann jedoch unterbrochen werden, etwa durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. In anderen Bereichen gelten andere Fristen. Wichtig: Auch bei vermeintlicher Verjährung sollte fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

Das Bußgeldverfahren betrifft längst nicht nur den Verkehr. Geahndet werden unter anderem Verstöße im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Bau- und Umweltrecht, gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Jugendschutz, im Melde- und Ausweiswesen sowie unzulässiger Lärm oder die Angabe falscher Personalien. Gerade für Gewerbetreibende und Unternehmen können solche Verfahren erhebliche wirtschaftliche Folgen haben – wir beraten und vertreten Sie.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit dem passenden Baustein (etwa Verkehrs-Rechtsschutz), übernimmt diese in der Regel die Kosten. Dass die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen – insbesondere die Anwaltsgebühren – übernimmt, kommt allerdings nur in bestimmten Fällen vor und ist nicht die Regel. Im Erstgespräch klären wir die zu erwartenden Kosten und die Frage der Kostentragung.

Zur Sache müssen Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen – verpflichtend sind nur korrekte Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum). Reagieren Sie gar nicht, ergeht in der Regel trotzdem ein Bußgeldbescheid. Wichtig: Wer freiwillig Angaben zur Sache macht, kann den Vorwurf ungewollt stützen. Falsche Angaben – etwa eine andere Person fälschlich als Fahrer zu benennen – sind strafbar. Lassen Sie sich vor dem Ausfüllen anwaltlich beraten.

Wichtig ist zunächst: Sie müssen sich nicht selbst belasten, und Sie sollten keine falschen Angaben machen – eine andere Person fälschlich als Fahrer zu benennen, wäre strafbar. Wie Sie auf den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen am besten reagieren, hängt stark vom Einzelfall ab und ist oft komplizierter, als es zunächst wirkt. Machen Sie daher keine vorschnellen Angaben, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten – wir prüfen nach Akteneinsicht, was in Ihrem Fall sinnvoll ist. Speziell zu Tempo, Blitzer und Fahrverbot finden Sie mehr auf unserer Seite zum Verkehrsrecht.

Bußgeldbescheid erhalten?

Warten Sie nicht – die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin, bitte vorab mit dem Sekretariat.

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