Auf einen Blick
Ihr Partner im Schadensersatzrecht
Ihr gutes Recht nach Unfall und Schaden
Wer durch das Verschulden eines anderen verletzt wird oder einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Ausgleich. Das Gesetz unterscheidet dabei den Ersatz materieller Schäden (etwa Heilbehandlung, Verdienstausfall oder Reparaturkosten) vom Schmerzensgeld, das für das erlittene Leid und die Beeinträchtigung gezahlt wird (§ 253 BGB). Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, etwa nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Unsere Kanzlei in Bochum macht Ihre Ansprüche nach Verkehrsunfällen, Stürzen infolge verletzter Verkehrssicherungspflicht sowie bei Sachschäden und Vertragsverletzungen geltend. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation von Schaden und Ursache sowie die richtige Bezifferung der Höhe, denn Versicherungen rechnen Ansprüche gern klein. Wir bewerten Ihren Fall realistisch und setzen Ihre berechtigten Forderungen konsequent durch.
Themen im Detail
Schadensersatz & Schmerzensgeld von A bis Z
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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz Ihrer materiellen Schäden: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten und beim Fahrzeug Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie Nutzungsausfall. In der Regel reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung. Wir achten darauf, dass keine Schadensposition übersehen und die Höhe richtig angesetzt wird.
Schmerzensgeld können Sie verlangen, wenn ein anderer schuldhaft Ihre Gesundheit verletzt, etwa durch eine Körperverletzung, einen Sturz oder einen Sportunfall mit grobem Regelverstoß. Die Höhe hängt von Art und Schwere der Verletzung und ihren Folgen ab; Schmerzensgeldtabellen geben nur eine Orientierung und binden die Gerichte nicht. Entscheidend ist eine gute ärztliche Dokumentation. Wir beziffern Ihren Anspruch anhand vergleichbarer Urteile und setzen ihn durch.
Wer einen Weg, eine Treppe oder ein Grundstück unterhält, muss andere vor erkennbaren Gefahren schützen (Verkehrssicherungspflicht, § 823 BGB). Wird bei Glätte nicht gestreut oder eine schadhafte Treppe nicht instand gesetzt, haftet der Verantwortliche für Sturzfolgen, oft über seine Haftpflichtversicherung. Zu beachten sind allerdings die zeitlich und örtlich begrenzten Streupflichten sowie ein mögliches Mitverschulden (§ 254 BGB). Wir prüfen die Verantwortlichkeit und Ihre Erfolgsaussichten.
Beschädigt jemand schuldhaft Ihr Eigentum, schuldet er Ersatz der Reparaturkosten oder Wertersatz (§ 823 BGB). Typische Fälle sind Schäden durch Handwerker oder durch einen Nachbarn. Ob der Verursacher privat haftet oder eine Haftpflichtversicherung eintritt, klären wir ebenso wie die Höhe Ihres Schadens, und machen Ihre Forderung geltend.
Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft ihre Pflichten und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, können Sie Schadensersatz verlangen (§§ 280 ff. BGB). Das betrifft die Schlecht- oder Nichterfüllung ebenso wie die verspätete Leistung (Verzug). Häufig ist zuvor eine Frist oder eine Mahnung nötig. Wir prüfen die vertragliche Grundlage, die Pflichtverletzung und Ihren Schaden und setzen den Ersatzanspruch für Sie durch.
Hinweis: Geht es um die Unfallregulierung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Versicherungsrecht. Rund um Bußgeld, Punkte und Fahrverbot hilft die Seite zum Verkehrsrecht weiter.
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FAQ – Schadensersatz & Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn jemand schuldhaft und rechtswidrig Ihre Gesundheit, Ihren Körper oder ein anderes geschütztes Rechtsgut verletzt (§ 253 BGB). Typische Fälle sind ein Verkehrsunfall, ein Sturz wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht oder eine Körperverletzung. Voraussetzung ist, dass Sie den Zusammenhang zwischen Ereignis und Verletzung belegen können, etwa durch ärztliche Atteste. Schmerzensgeld gleicht das erlittene Leid aus und tritt neben den Ersatz Ihrer materiellen Schäden.
Die Höhe richtet sich immer nach dem Einzelfall, vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und etwaigen Dauerfolgen. Schmerzensgeldtabellen fassen frühere Urteile zusammen und geben eine erste Orientierung, sind für Gerichte aber nicht bindend. Eine pauschale Summe lässt sich daher nicht nennen. Wir bewerten Ihren Fall anhand vergleichbarer Entscheidungen und der medizinischen Unterlagen und beziffern Ihren Anspruch fundiert.
Neben dem Schmerzensgeld können Sie Ihre materiellen Schäden ersetzt verlangen: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Fahrtkosten, einen Haushaltsführungsschaden sowie beim Fahrzeug die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert, dazu die Wertminderung, Abschlepp- und Sachverständigenkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung. Bei unverschuldetem Unfall trägt diese Kosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung. Wir sorgen dafür, dass keine Position übersehen wird.
Wer einen Weg, eine Treppe oder ein Grundstück unterhält, muss andere im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vor erkennbaren Gefahren schützen (§ 823 BGB). Wird nicht gestreut oder eine schadhafte Stufe nicht repariert und stürzen Sie deshalb, kommen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht. Allerdings sind die Streupflichten zeitlich und örtlich begrenzt, und ein Mitverschulden kann den Anspruch mindern (§ 254 BGB). Wir prüfen, wer verantwortlich ist und wie Ihre Chancen stehen.
Wer schuldhaft und rechtswidrig Ihr Eigentum beschädigt, muss den Schaden ersetzen (§ 823 BGB). Sie können grundsätzlich die Reparaturkosten oder den Wertersatz verlangen, bei beschädigten Gegenständen gegebenenfalls auch eine Wertminderung. Ob der Verursacher privat haftet oder eine Haftpflichtversicherung eintritt, hängt vom Einzelfall ab. Wir prüfen Haftung und Schadenshöhe und machen Ihre Forderung geltend.
Ja. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft ihre Pflichten und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, können Sie Schadensersatz verlangen (§§ 280 ff. BGB). Das reicht von Schlecht- oder Nichtleistung bis zu verspäteter Leistung (Verzug). Häufig ist vorher eine Frist oder eine Mahnung erforderlich. Wir prüfen die vertraglichen Grundlagen, die Pflichtverletzung und Ihren Schaden und setzen den Ersatz für Sie durch.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Gerade bei möglichen Spätfolgen sollte die Verjährung rechtzeitig gehemmt werden. Lassen Sie Ihre Fristen prüfen, bevor Ansprüche verloren gehen.
Unterschreiben Sie eine Abfindungs- oder Verzichtserklärung nicht vorschnell. Sind Spätfolgen medizinisch noch nicht sicher abzusehen, verzichten Sie damit womöglich auf später entstehende Ansprüche. Das ist einer der häufigsten und teuersten Fehler nach einem Unfall. Lassen Sie ein Abfindungsangebot vorher anwaltlich prüfen, damit auch Zukunftsschäden abgesichert sind. Wir bewerten, ob der angebotene Betrag angemessen ist.
Verletzt oder geschädigt?
Ob Verkehrsunfall, Sturz oder Sachschaden: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat. Unterschreiben Sie vorher keine Abfindungserklärung der Versicherung.
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