/> Strafverteidiger in Bochum | Ansorge & Ansorge
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Strafverteidiger in Bochum

Vorladung der Polizei, Strafbefehl, Anklage oder Hausdurchsuchung? Als erfahrene Strafverteidiger stehen wir Ihnen zur Seite, im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht. Der wichtigste erste Schritt: keine Angaben zur Sache, bevor wir Akteneinsicht hatten.

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Auf einen Blick

SoforthilfeBei Vorladung, Strafbefehl, Anklage oder Hausdurchsuchung, zeitnah handeln GrundsatzKeine Angaben zur Sache, Schweigerecht nutzen, erst Akteneinsicht abwarten BereicheAllgemeines Strafrecht, Jugendstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten WichtigEinspruch gegen Strafbefehl nur binnen zwei Wochen, Frist beachten

Im Ernstfall richtig handeln

Erst schweigen und Akteneinsicht, dann verteidigen

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Betroffener in einem Bußgeldverfahren von Polizei, Staatsanwaltschaft oder den Ordnungsbehörden Post bekommen, ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt. Der wichtigste Rat vorweg: Machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts, Sie haben ein Schweigerecht, und niemand darf Ihnen Ihr Schweigen zum Nachteil auslegen.

Wir beantragen für Sie zunächst Akteneinsicht (§ 147 StPO) und besprechen erst danach mit Ihnen das weitere Vorgehen: ob eine Einlassung zur Sach- und Rechtslage sinnvoll ist, ob Sie besser von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen oder ob bereits in diesem frühen Stadium Entlastungszeugen benannt werden sollten. Erst die Kenntnis der Beweislage erlaubt eine sachgerechte Verteidigung.

Wir verteidigen Sie bei Vorwürfen aus dem gesamten Strafrecht, darunter Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Beleidigung, Sachbeschädigung, Drogendelikte (Betäubungsmittel), Delikte aus dem Straßenverkehr sowie Vorwürfe im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Ob Sie eine Anzeige oder eine Vorladung erhalten haben, das richtige Verhalten von Beginn an ist entscheidend.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung vor den Gerichten der Region. Wir betreuen Sie im gesamten Ruhrgebiet, neben Bochum etwa in Herne, Witten, Hattingen und Gelsenkirchen, von der ersten Vernehmung bei der Polizei über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum bis zur Hauptverhandlung. Je nach Schwere des Vorwurfs verhandeln am Amtsgericht der Strafrichter oder das Schöffengericht, bei schwereren Taten die Strafkammern des Landgerichts Bochum; auch vor den umliegenden Gerichten sind wir für Sie tätig. Je nach Verfahren und Rechtsfolge kommen dabei eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder, in schwerwiegenden Fällen, Untersuchungshaft in Betracht; in vielen Fällen lässt sich auch ein Pflichtverteidiger beiordnen.

Vorladung, Hausdurchsuchung oder Strafbefehl erhalten?

Sagen Sie keine Vernehmungstermine selbst zu und äußern Sie sich nicht zur Sache. Rufen Sie uns an, 0234 / 68 766 -0, wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und beantragen Akteneinsicht.

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Strafverteidigung von A bis Z

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Oft erfahren Beschuldigte erst durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen, dass gegen sie ermittelt wird. Mitunter wird man aber auch zunächst nur als Zeuge geladen, und im Verlauf der Vernehmung kann sich die Rolle ändern, sodass man unversehens selbst zum Beschuldigten wird und die eigenen Angaben gegen einen verwendet werden können. Besteht dieses Risiko, ist anwaltlicher Rat schon vor einer Zeugenvernehmung sinnvoll. Wir melden uns für Sie bei den Behörden, sagen Vernehmungstermine ab und beantragen Akteneinsicht. Häufig ergibt sich aus der Akte gar kein hinreichender Tatverdacht, sodass auf eine Einstellung hingewirkt werden kann, ohne dass Sie sich äußern mussten.

Erhalten Sie eine Anklageschrift mit dem Hinweis auf die geplante Eröffnung des Hauptverfahrens, ist eine zügige Reaktion wichtig, durch eine sachgerechte Verteidigung lässt sich die Eröffnung mitunter noch vermeiden. Im Hauptverfahren vertreten wir Sie vor dem Amts- oder Landgericht mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer möglichst milden Strafe.

Gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid muss innerhalb kurzer Fristen reagiert werden, beim Strafbefehl zwei Wochen ab Zustellung. Andernfalls werden auch unrichtige Bescheide rechtskräftig, und es drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wir legen fristgerecht Einspruch ein und prüfen die Erfolgsaussichten.

Je nach Lage streben wir die Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a, 170 Abs. 2 StPO), einen Freispruch bei günstiger Beweislage oder eine möglichst milde Bestrafung an. Bei einer Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt, ein wichtiges Verteidigungsziel in schwierigen Fällen. Als Beschuldigter haben Sie nach § 137 StPO stets das Recht auf einen Verteidiger.

Im Jugendstrafrecht (Jugendgerichtsgesetz) steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Für Jugendliche (unter 18) und in der Regel Heranwachsende (unter 21) sieht das Gesetz statt Geld- oder Freiheitsstrafe vor allem Sozialstunden, Auflagen oder Jugendarrest vor; häufig wird die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts eingeschaltet. Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende einfühlsam und kompetent, günstig ist die Kontaktaufnahme vor der ersten Einlassung.

Hinweis: Bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Steuerrecht und Steuerstrafrecht.

Ihre Ansprechpartner

Wir sind für Sie da

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Heinz Ansorge aus Bochum

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Steuerrecht

Heinz Ansorge

Anwalt und Strafverteidiger

Rechtsanwalt und Notar Wolf Ansorge aus Bochum

Rechtsanwalt & Notar

Wolf Ansorge

Anwalt und Strafverteidiger

Häufige Fragen

FAQ – Strafrecht & Strafverteidigung

Das hängt zunächst davon ab, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind, das steht in dem Schreiben. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht nachkommen und nicht zur Sache aussagen; sagen Sie den Termin nicht selbst zu, sondern lassen Sie sich zuvor anwaltlich beraten. Aber auch als Zeuge ist Vorsicht geboten: Im Verlauf einer Vernehmung kann sich die Einschätzung der Ermittler ändern, sodass Sie plötzlich selbst als Beschuldigter gelten, mit der Folge, dass Ihre bisherigen Angaben gegen Sie verwendet werden können. Besteht ein solches Risiko, ist es meist ratsam, schon als Zeuge einen Anwalt hinzuzuziehen. Wir klären für Sie vorab, in welcher Rolle Sie geladen sind und wie Sie sich verhalten sollten.

Erfahren Sie, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde, etwa wegen Körperverletzung, Diebstahl, Betrug oder Beleidigung, es gilt dasselbe Grundprinzip: keine Angaben zur Sache, nichts unterschreiben, Ruhe bewahren. Eine Anzeige bedeutet noch keine Verurteilung; oft lässt sich nach Akteneinsicht zeigen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern, wir prüfen die Vorwürfe und entwickeln die passende Strategie.

Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, und es darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn Sie schweigen. Zur Person (Name, Anschrift) müssen Sie zwar Angaben machen, zum Tatvorwurf jedoch nicht. Sinnvoll ist es, erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte über eine Aussage zu entscheiden.

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (mit Eintrag ins Register). Ein Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt und bis zur Hauptverhandlung in der Regel zurückgenommen werden. Lassen Sie die Erfolgsaussichten zügig anwaltlich prüfen.

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts. Sie dürfen einer Durchsuchung ausdrücklich widersprechen (auch wenn sie dadurch nicht verhindert wird) und sollten umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Ihre Aussagen sollten Sie sich für den Zeitpunkt nach der Akteneinsicht aufsparen.

Erst die Ermittlungsakte zeigt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, welche Beweise und Zeugenaussagen vorliegen und ob die Ermittlungen rechtmäßig waren. Als Beschuldigter haben Sie selbst nur eingeschränkte Möglichkeiten, Ihr Verteidiger kann umfassende Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen. Erst danach lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festlegen.

Eine Freiheitsstrafe kann nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine günstige Sozialprognose besteht. Gerade in schwierigeren Fällen ist es daher ein wichtiges Verteidigungsziel, auf eine Strafe unterhalb dieser Grenze und eine Aussetzung zur Bewährung hinzuwirken.

Ja, das ist je nach Lage möglich, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Eine Einstellung gegen Auflage hat den Vorteil, dass keine Verurteilung und keine Vorstrafe erfolgt. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall eine Einstellung erreichbar ist.

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und meist auch bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Statt Geld- oder Freiheitsstrafe sieht das Jugendgerichtsgesetz vor allem erzieherische Maßnahmen wie Auflagen, Sozialstunden oder Jugendarrest vor; häufig wird die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet. Eine frühzeitige Verteidigung ist auch hier ratsam.

In Fällen der notwendigen Verteidigung, etwa bei schwereren Vorwürfen, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Sie dürfen dabei einen Anwalt Ihres Vertrauens vorschlagen. Gerne prüfen wir, ob wir Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger übernehmen können.

Strafverfahren am Hals?

Ob Vorladung, Strafbefehl, Anklage oder Hausdurchsuchung, vereinbaren Sie zeitnah einen Termin, bitte vorab mit dem Sekretariat. Machen Sie vorher keine Angaben zur Sache.

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