Auf einen Blick
Ihr Partner im Kaufrecht
Recht beim Kauf und Verkauf
Das Kaufrecht führt häufig zu Streit zwischen Käufer und Verkäufer, vor allem wenn die Ware mangelhaft ist. Ist der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer, liegt zusätzlich ein Verbrauchsgüterkauf vor, für den besondere, verbraucherfreundliche Regeln gelten. Im Mittelpunkt steht meist die Haftung für Mängel, also die Gewährleistung (gesetzliche Pflicht) und die Garantie (freiwillige Zusatzleistung).
Ob ein Mangel überhaupt vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Liegt einer vor, gibt es gestufte Folgeansprüche: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und gegebenenfalls Schadensersatz. Unsere Kanzlei in Bochum verfügt über umfangreiche Erfahrung im Kaufvertragsrecht und vertritt sowohl Käufer bei der Durchsetzung als auch Verkäufer bei der Abwehr von Ansprüchen, außergerichtlich wie vor Gericht.
Themen im Detail
Kaufrecht von A bis Z
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Bei einem Sachmangel stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu: zunächst Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung), nach deren Fehlschlagen oder Verweigerung dann Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Wir prüfen, ob ein Mangel vorliegt, formulieren die Mängelrüge mit Fristsetzung und setzen Ihre Ansprüche durch. Für Verkäufer prüfen wir, ob eine Mängelrüge berechtigt ist, und wehren überzogene Forderungen ab.
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers und besteht unabhängig von Zusagen. Eine Garantie ist freiwillig und richtet sich nach ihren Bedingungen, etwa einer Hersteller- oder Gebrauchtwagengarantie. Beide bestehen nebeneinander: Eine Garantie verkürzt Ihre gesetzlichen Rechte nicht. Verweist ein Händler im Mangelfall ausschließlich auf die Garantie, prüfen wir Ihre weitergehenden gesetzlichen Ansprüche.
Beim Kauf von einem Händler (Verbrauchsgüterkauf) gilt voller Gewährleistungsschutz: Zeigt sich binnen eines Jahres ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr, § 477 BGB). Die Verjährung beträgt zwei Jahre und darf bei Gebrauchtwagen nur unter strengen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Beim Privatkauf ist die Gewährleistung dagegen häufig wirksam ausgeschlossen. Wir vertreten Käufer und Verkäufer von Fahrzeugen in allen Mängelfragen.
Ein Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf („gekauft wie gesehen“) schützt den Verkäufer nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft zugesichert hat, die fehlt. Typische Streitfälle sind ein manipulierter Tachostand oder ein verschwiegener Unfallschaden. Hier kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz auch trotz Ausschluss in Betracht. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und sichern die nötigen Beweise.
Bei Fernabsatzverträgen (Internet, Telefon) haben Verbraucher in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das keinen Mangel voraussetzt; einzelne Warengruppen sind ausgenommen. Daneben besteht die Gewährleistung. Wir klären, ob ein wirksamer Widerruf möglich ist, und unterstützen bei der Rückabwicklung des Vertrags, etwa bei Streit über Rücksendung, Wertersatz oder die Erstattung des Kaufpreises.
Neben den Gewährleistungsrechten kann ein Kaufvertrag unter Umständen angefochten werden. Praktisch wichtig ist vor allem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), etwa bei einem verschwiegenen Unfallschaden oder manipuliertem Tachostand. Anders als beim Rücktritt führt die Anfechtung dazu, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt und rückabgewickelt wird. Sie ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung zu erklären und bleibt auch dann möglich, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. In geeigneten Fällen machen wir Anfechtung und Gewährleistung nebeneinander geltend und wählen den für Sie sichersten Weg.
Hinweis: Geht es um Mängel an einer Immobilie oder um Handwerkerleistungen, finden Sie passende Informationen auf unseren Seiten zum Immobilienrecht und zum Vertrags- und Werkvertragsrecht.
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Häufige Fragen
FAQ – Kaufrecht
Bei einem Sachmangel stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Vorrangig ist die Nacherfüllung, also Reparatur (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos oder verweigert der Verkäufer sie, können Sie den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Wir prüfen, welcher Weg in Ihrem Fall der beste ist.
Die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ist eine gesetzliche Pflicht des Verkäufers und besteht immer. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers, deren Inhalt sich nach den Garantiebedingungen richtet. Wichtig: Eine Garantie schränkt Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ein, sondern tritt neben sie. Verweist ein Händler bei einem Mangel nur auf die Garantie, lohnt sich eine Prüfung.
Bei beweglichen Sachen verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann ein gewerblicher Verkäufer die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen, seit 2022 aber nur durch ausdrücklichen Hinweis und gesonderte Vereinbarung. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, gelten längere Fristen. Lassen Sie die Frist im Zweifel prüfen, bevor sie abläuft.
Das hängt davon ab, von wem Sie gekauft haben. Beim Kauf von einem Händler (Verbrauchsgüterkauf) haben Sie volle gesetzliche Gewährleistungsrechte; zeigt sich innerhalb eines Jahres ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (Beweislastumkehr, § 477 BGB). Beim Privatkauf ist die Gewährleistung dagegen meist wirksam ausgeschlossen. Verlangen Sie zunächst Nacherfüllung und dokumentieren Sie den Mangel. Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie durch.
Bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen darf die Gewährleistung ausgeschlossen werden, etwa mit der Formel „gekauft wie gesehen“. Dieser Ausschluss hilft dem Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert hat, die dann fehlt. Klassische Fälle sind ein manipulierter Tachostand oder ein verschwiegener Unfallschaden. In solchen Fällen können Sie trotz Ausschluss vorgehen.
In der Regel ja: Vor Rücktritt oder Minderung müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben und ihm dazu eine angemessene Frist setzen. Üblich sind je nach Fall etwa zwei Wochen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist, können Sie die weiteren Rechte geltend machen. Setzen Sie die Frist am besten schriftlich und nachweisbar (etwa per Einschreiben).
Bei Verträgen, die Verbraucher im Internet oder per Telefon schließen (Fernabsatz), besteht in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das kein Mangel erforderlich macht. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei schnell verderblichen Waren oder speziell angefertigten Artikeln. Das Widerrufsrecht ist von der Gewährleistung zu unterscheiden. Wir klären, ob und wie Sie einen Vertrag widerrufen oder rückabwickeln können.
Beim Rücktritt wird der Kauf rückabgewickelt: Sie geben die Sache zurück und erhalten den Kaufpreis. Bei nutzbaren Gegenständen, vor allem Fahrzeugen, müssen Sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung für die gezogenen Vorteile anrechnen lassen; beim Auto richtet sich diese nach den gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung. Ein Rücktritt setzt zudem einen erheblichen Mangel voraus. Wir berechnen Ihren tatsächlichen Anspruch.
Beide führen zur Rückabwicklung, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Der Rücktritt ist ein Gewährleistungsrecht und setzt in der Regel eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung sowie einen erheblichen Mangel voraus. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) macht den Vertrag dagegen von Anfang an nichtig, verlangt keine Fristsetzung und ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung zu erklären; sie greift auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss. Oft ist es sinnvoll, beide Wege zu prüfen und an die Beweis- und Fristlage anzupassen. Wir übernehmen das für Sie.
Gerade weil Verkäufer Mängel oft abwehren, hilft eine klare anwaltliche Geltendmachung, Ihre Rechte zu wahren und taktische Fehler zu vermeiden. Ist die Gegenseite mit der Mängelbeseitigung im Verzug oder hat sie den Mangel zu vertreten, können die Anwaltskosten zum erstattungsfähigen Schaden gehören. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese je nach Vertrag die Kosten. Im Erstgespräch klären wir das mit Ihnen.
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