Auf einen Blick
Herzlich willkommen
Ihr Notar in Bochum
Ich freue mich, Sie auf meiner Internetseite begrüßen zu dürfen. Gemeinsam mit meinen motivierten und freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berate ich Sie als Notar qualifiziert, lösungsorientiert und rechtssicher in allen Ihren notariellen Angelegenheiten.
Ob Sie kurzfristig einen Grundstücks- oder Wohnungskaufvertrag benötigen, an die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages denken, eine General- und Vorsorgevollmacht für Sie von Bedeutung ist, Sie eine Unterschrift beglaubigen lassen möchten oder im Zusammenhang mit einer Gesellschaft Verträge oder Handelsregisteranmeldungen benötigen, etwa bei der Gründung einer GmbH: Sie sind bei mir als Notar an der richtigen Adresse.
Die Vergabe kurzfristiger Termine sowie die zügige und sachkundige Abwicklung Ihrer notariellen Angelegenheiten bilden das Fundament für eine maßgeschneiderte, individuelle Beratung und Betreuung. Selbstverständlich nehmen auch Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet, etwa aus Herne, Witten, Essen und Hagen, meine notariellen Leistungen in Bochum in Anspruch. Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Ich freue mich auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen.
Aufgaben des Notars
Tätigkeiten des Notars Wolf Ansorge
Die Mitwirkung des Notars ist vom Gesetzgeber überall dort vorgesehen, wo die Beteiligten wegen weitreichender persönlicher und wirtschaftlicher Folgen geschützt werden sollen.
Beurkundung
Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art sowie von Tatsachenfeststellungen, etwa Beglaubigungen, Urheberschaften, Verlosungen, Wechselproteste oder Feststellungsurkunden.
Beglaubigung & Verwahrung
Der Notar nimmt Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vor. Auch die Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten gehört zu seinen Aufgaben.
Unabhängig & unparteiisch
Der Notar ist zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Das unterscheidet ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, und macht ihn zum neutralen Begleiter aller Beteiligten.
Schwerpunkte
Kerntätigkeiten nach Rechtsgebieten
Ein Überblick über die wichtigsten Bereiche der notariellen Praxis. Tippen Sie auf ein Rechtsgebiet für Details.
Innerhalb des Grundstücksrechts befasst sich der Notar insbesondere mit der Erstellung von Grundstückskaufverträgen (Hauskauf), unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung, Übergabevertrag), der Regelung von Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechten wie Grundschuld oder Hypothek (Belastung eines Grundstücks bzw. Löschungsantrag), dem Bauträgervertrag, dem Verkauf von Wohnungseigentum sowie der Regelung von Nießbrauch und Wohnungsrechten.
Immobilienkauf
Kauf und Verkauf einer Immobilie überragen aufgrund ihrer finanziellen Bedeutung die üblichen Geschäfte des Alltags. Häufig wird das gesamte Ersparte investiert und zusätzlich ein Darlehen aufgenommen; auf Verkäuferseite wird einer der werthaltigsten Gegenstände aus dem eigenen Vermögen ausgegliedert.
Um Risiken zu vermeiden, ist beim Immobilienkauf die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgesehen. Der Notar berät sachgemäß, hilft bei der Gestaltung und besorgt für den Vollzug häufig die erforderlichen Dokumente und Erklärungen. Anschließend überwacht er die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Käufer.
Dabei achtet der Notar insbesondere darauf, dass keine ungesicherten Vorleistungen vereinbart werden: Der Käufer soll den Kaufpreis nicht zahlen, ohne das Grundstück zu erhalten, und der Verkäufer sein Grundstück nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar ergründet die Vorstellungen der Vertragspartner, zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf und erstellt darauf ausgerichtet den Entwurf des Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge betreffen in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Bauträgerverträge, Erbbaurechtsverträge oder den Erwerb des Baugrundstücks. Jedes dieser Objekte bringt Anpassungsnotwendigkeiten für den konkreten Kaufvertrag mit sich, die der Notar berücksichtigt, etwa hinsichtlich der Löschung nicht übernommener Belastungen, der Kaufpreisfälligkeit und des Besitzübergangs.
Kauf einer Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das Eigentum an der Wohnung (Sondereigentum), sondern zugleich einen Miteigentumsanteil am gesamten Gebäude und am Grundstück (Gemeinschaftseigentum). Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung weicht daher in mancher Hinsicht vom Kaufvertrag über ein bebautes oder unbebautes Grundstück ab.
Sondereigentum besteht zugunsten des jeweiligen Miteigentümers zunächst an der Wohnung, teilweise zusätzlich etwa an einer Garage. Ein davon zu unterscheidendes Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum besteht häufig an Stellplätzen, Gärten, Terrassen oder Dachböden: Es führt dazu, dass Bereiche des Gemeinschaftseigentums ausschließlich von einem Miteigentümer genutzt werden können.
Die Regelung des Miteinanders der Wohnungseigentümer findet sich in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung. Diese sollte sich der Käufer vor der Beurkundung aushändigen lassen. Ebenso empfiehlt sich Einsicht in die Beschlusssammlung, die Vereinbarungen und Verträge der Eigentümergemeinschaft sowie in etwaige gerichtliche Entscheidungen; ab Eigentumsübergang gelten diese Regelungen für den Erwerber, ebenso wie etwa der Verwaltervertrag.
Aus dem Hausgeld werden gegebenenfalls Verwalterkosten und Kosten der Gemeinschaft gezahlt sowie eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Höhe und genaue Regelungen des Hausgeldes sollte der Käufer vor Vertragsschluss in Erfahrung bringen, ebenso, ob Rückstände bestehen.
Die Tätigkeit des Notars im Erbrecht liegt im Wesentlichen in der Beurkundung von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten (sogenanntes Berliner Testament), Erbverträgen und Erbscheinsanträgen.
Erbschaft & Vermögensnachfolge
Das deutsche Erbrecht bietet weitreichende Möglichkeiten, die eigene Vermögensnachfolge zu gestalten. Der Erblasser kann zu Lebzeiten entscheiden, ob er eine Regelung für den Erbfall trifft oder eine lebzeitige Verfügung (sogenannte vorweggenommene Erbfolge) vornimmt.
Auf den Todesfall ausgerichtete Verfügungen sind insbesondere das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament), das Einzeltestament, der Erbvertrag, das Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung. Lebzeitige Verfügungen sind insbesondere die Schenkung und der Übergabevertrag. Gerade bei größeren Vermögen werden diese Gestaltungselemente häufig miteinander verknüpft.
Damit Sie die Lösung für Ihren konkreten Einzelfall finden, berät Sie der Notar zu den einzelnen Möglichkeiten unter Beachtung der maßgeblichen Gesetze, einschließlich der Vor- und Nachteile der jeweiligen Gestaltung, damit Sie die für Sie vorteilhafteste Lösung wählen können.
Testament
Mit einem Testament regeln Sie, wer Ihr Vermögen nach dem Todesfall erhält, und können etwa Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Durch das Testament kann, muss aber nicht, von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden; auch nicht verwandte Personen können als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt und gesetzliche Erbteile abgeändert werden.
Es gibt das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament), das ausschließlich von Ehegatten errichtet werden kann. Beide können notariell oder eigenhändig errichtet werden. Bei der eigenhändigen Errichtung sind besondere Formvorschriften zwingend einzuhalten; um Ungenauigkeiten oder Fehler zu vermeiden, kann eine notarielle Beratung oder Beurkundung empfehlenswert sein.
Erbvertrag
Auch mit einem Erbvertrag lässt sich die Vermögensnachfolge regeln, einschließlich weiterer erbrechtlicher Anordnungen wie Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament insbesondere dadurch, dass mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind; er ist stets zu beurkunden. Im Gegensatz zum Berliner Testament können auch Personen einen Erbvertrag schließen, die nicht miteinander verheiratet sind.
Nach Abschluss eines Erbvertrages können getroffene Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nur noch mit Zustimmung der Vertragsbeteiligten geändert werden; nach dem Tod eines Vertragspartners in der Regel gar nicht mehr. Diese besondere Bindung macht den Nachlass für den Erblasser steuerbar. Sollen spätere einseitige Änderungen möglich bleiben, können diese ausdrücklich im Erbvertrag geregelt werden.
Vermächtnis
Neben den Erben kann in Testament oder Erbvertrag auch geregelt werden, wer Vermächtnisnehmer werden soll. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe, sondern erhält beispielsweise einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Eigentümer wird er nicht bereits durch den Todesfall, sondern erst durch die Übereignung durch die Erben, auf die er einen schuldrechtlichen Anspruch hat.
Familienrechtliche Angelegenheiten begegnen dem Notar unter anderem im Bereich der Eheverträge, der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, bei Erklärungen im Kindschaftsrecht, etwa Adoptionen oder Vaterschaftsanerkennungen, sowie bei Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarungen.
Im Gesellschaftsrecht besteht die Tätigkeit des Notars unter anderem in der Gründung von GmbHs und Aktiengesellschaften, in Umwandlungen und Satzungsänderungen sowie in Handels- und Vereinsregisteranmeldungen.
Gut zu wissen: Einzelne Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar, unter anderem der Grundstückskaufvertrag, der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH und der Erbvertrag. Andere Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich der notariellen Beurkundung unterworfen hat, etwa Testamente, können optional beurkundet werden.
Schritt für Schritt
Ablauf eines Immobilienkaufs beim Notar
Vom ersten Anruf bis zur Eintragung im Grundbuch vergehen in der Regel zwei bis vier Monate. Diese Übersicht zeigt, was in dieser Zeit geschieht und worauf es ankommt.
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Woche 1
Angaben aufnehmen und Grundbuch einsehen
Käufer und Verkäufer teilen die Eckdaten mit: Kaufpreis, Objekt, Zahlungsmodalitäten, mitverkauftes Zubehör. Der Notar sieht das Grundbuch ein und klärt, welche Belastungen bestehen und ob Rechte gelöscht werden müssen.
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Woche 1 bis 2
Entwurf und die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist
Der Entwurf geht allen Beteiligten zu. Ist ein Verbraucher beteiligt, muss ihm der Text nach § 17 Abs. 2a BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen. Diese Frist dient Ihrem Schutz und soll Ihnen Zeit zum Lesen und für Rückfragen geben.
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Termin
Beurkundung
Der Notar verliest die Urkunde vollständig, erläutert die Regelungen und beantwortet Fragen. Änderungen sind im Termin noch möglich. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten und der Notar.
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Tage danach
Vormerkung und Genehmigungen
Der Notar beantragt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Sie sichert den Käufer davor, dass das Objekt zwischenzeitlich anderweitig verkauft oder belastet wird. Parallel werden benötigte Erklärungen eingeholt, etwa Löschungsunterlagen der Gläubigerbanken, eine Verwalterzustimmung bei Eigentumswohnungen oder das Negativattest zum gemeindlichen Vorkaufsrecht.
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Woche 4 bis 8
Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlung
Erst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, teilt der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Vorher sollte nicht gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt unbar; Barzahlung ist beim Immobilienerwerb seit 2023 gesetzlich untersagt (§ 16a GwG).
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parallel
Grunderwerbsteuer
Der Notar zeigt den Vertrag dem Finanzamt an. Der Käufer erhält den Steuerbescheid, in Nordrhein-Westfalen über 6,5 Prozent des Kaufpreises. Nach Zahlung erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die keine Eigentumsumschreibung möglich ist.
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Monat 2 bis 4
Eigentumsumschreibung
Sind Kaufpreis gezahlt und Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, beantragt der Notar die Umschreibung. Mit der Eintragung im Grundbuch werden Sie Eigentümer. Übergabe, Nutzen und Lasten gehen dagegen meist schon früher über, nämlich mit vollständiger Kaufpreiszahlung.
Vorbereitung
Welche Unterlagen brauche ich?
Wählen Sie Ihr Vorhaben. Sie erhalten die Angaben und Unterlagen, die für den Entwurf benötigt werden, und können die Liste ausdrucken.
Immobilienkauf: Unterlagen und Angaben
Für den Entwurf eines Kaufvertrags über ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück werden folgende Angaben benötigt. Alles Weitere holt der Notar selbst ein, etwa den Grundbuchauszug, die Teilungserklärung oder die Löschungsunterlagen der Banken.
Von allen Beteiligten
- Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift und Familienstand
- Steuerliche Identifikationsnummer, elfstellig. Sie ist für die Anzeige an das Finanzamt gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 GrEStG); ohne sie gilt die Anzeige als unvollständig
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass zum Beurkundungstermin
Zum Objekt
- Anschrift sowie Grundbuchamt, Grundbuchblatt und Flurstück, falls bekannt
- Bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse
Zum Kauf
- Kaufpreis und gewünschter Übergabetermin
- Mitverkauftes Zubehör mit gesondertem Wert, etwa Einbauküche oder Photovoltaikanlage
- Bei Finanzierung: Name der Bank und Höhe des Darlehens, damit die Finanzierungsvollmacht vorbereitet werden kann
- Angaben zum Makler, falls beteiligt
Der Kaufpreis darf beim Immobilienerwerb nicht in bar gezahlt werden. Der Notar muss sich die unbare Zahlung nachweisen lassen (§ 16a GwG).
Bequemer geht es über unsere Online-Formulare zum Immobilienkauf. Sie führen Sie durch die Angaben, und alles geht direkt an das Notariat.
Übergabevertrag und Schenkung: Unterlagen und Angaben
Die Übertragung von Grundbesitz zu Lebzeiten ist der Vorgang, bei dem am meisten zu bedenken ist. Sie müssen das aber nicht allein vorbereiten. Für ein erstes Gespräch genügt der kurze erste Teil dieser Liste.
Das genügt für den Anfang
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Familienstand von Übergeber und Erwerber
- Steuerliche Identifikationsnummern beider Seiten
- Anschrift des Objekts und, falls zur Hand, die Grundbuchdaten
- Gültiger Ausweis zum Termin
Was wir gemeinsam klären
Auf diese Fragen müssen Sie vorab keine Antwort haben. Sie zeigen nur, worüber im Gespräch zu sprechen sein wird.
- Soll sich der Übergeber ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten?
- Sind Zahlungen an Geschwister oder eine Pflegeverpflichtung vorgesehen?
- Soll eine Rückforderung möglich sein, etwa bei Vorversterben, Insolvenz oder Verkauf?
- Gab es frühere Schenkungen an dieselbe oder an andere Personen?
- Wie hoch ist der ungefähre Wert des Objekts, und bestehen noch Grundschulden?
Drei Zehnjahresfristen, die häufig verwechselt werden. Für die Schenkungsteuer stehen die Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, gerechnet ab der Zuwendung. Ein vorbehaltener Nießbrauch ändert daran nichts; er mindert lediglich den steuerlichen Wert der Zuwendung. Davon zu trennen ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Er verringert sich mit jedem Jahr nach der Übertragung um ein Zehntel und entfällt nach zehn Jahren. Hier gilt eine Besonderheit: Behält sich der Übergeber einen Nießbrauch vor, beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht erst zu laufen, weil er den Genuss der Immobilie behält.
Die dritte Frist betrifft die Rückforderung wegen Verarmung. Kann der Übergeber später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, etwa weil Heimkosten anfallen, die seine Rente und sein Vermögen übersteigen, kann er das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern, soweit es zur Deckung nötig ist. Springt das Sozialamt ein, leitet es diesen Anspruch regelmäßig auf sich über (§ 93 SGB XII) und wendet sich an das beschenkte Kind. Ausgeschlossen ist die Rückforderung erst, wenn seit dem Vollzug der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Anders als bei der Pflichtteilsergänzung läuft diese Frist auch dann, wenn sich der Übergeber ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten hat.
Wenn Ihnen unklar ist, welche Gestaltung zu Ihrer Familie passt, rufen Sie einfach an. Wir gehen die Fragen gemeinsam durch, und die fehlenden Unterlagen besorgen wir anschließend.
Die Angaben zu Personen und Objekt können Sie auch über unsere Online-Formulare übermitteln. Die Gestaltungsfragen besprechen wir dann im Termin.
GmbH-Gründung: Unterlagen und Angaben
Für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung zum Handelsregister werden folgende Angaben benötigt.
Zu den Gesellschaftern und Geschäftsführern
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit
- Gültiger Ausweis zum Termin, bei ausländischen Beteiligten möglichst frühzeitig zur Prüfung
- Bei beteiligten Gesellschaften: Handelsregisterauszug und Vertretungsnachweis
Zur Gesellschaft
- Gewünschte Firma, also der Name der Gesellschaft
- Geschäftsanschrift in Deutschland
- Unternehmensgegenstand, möglichst konkret formuliert
- Höhe des Stammkapitals und Verteilung der Geschäftsanteile
- Bar- oder Sachgründung, Geschäftsjahr, Zahl und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
Warum das gesetzliche Musterprotokoll selten passt. Es ist zwar günstiger, aber starr: Es ist nur bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendbar, der Geschäftsführer ist zwingend allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, eine Sachgründung ist ausgeschlossen und das Geschäftsjahr ist vorgegeben. Vor allem fehlen genau die Regelungen, die später über den Bestand der Gesellschaft entscheiden: was mit dem Geschäftsanteil im Todesfall geschieht, wann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, wie hoch seine Abfindung ausfällt, die ohne Regelung dem vollen Verkehrswert entspricht, ob ein Anteilsverkauf der Zustimmung bedarf und welche Mehrheiten gelten. Jede spätere Anpassung ist eine beurkundungspflichtige Satzungsänderung und kostet dann mehr, als eine passende Satzung von Anfang an gekostet hätte. Sinnvoll bleibt das Musterprotokoll im Kern bei der Gründung durch eine einzelne Person ohne Nachfolgethema.
Für die Gründung steht ein eigenes Online-Formular bereit. Es fragt Firma, Gegenstand, Kapital und Beteiligte strukturiert ab und übermittelt sie direkt an das Notariat.
Testament: Unterlagen und Angaben
Ein notarielles Testament ersetzt in der Regel den Erbschein und erspart den Erben damit Zeit und Kosten. Für das Gespräch sind folgende Angaben hilfreich.
Zu Ihrer Person und Familie
- Gültiger Ausweis, Familienstand und gegebenenfalls Heiratsurkunde
- Namen, Geburtsdaten und Anschriften aller Kinder, auch aus früheren Beziehungen
- Bestehende Ehe- oder Erbverträge sowie frühere Testamente
Zum Vermögen
- Überblick über Immobilien mit Grundbuchdaten, Konten, Wertpapiere und Lebensversicherungen
- Bei Unternehmensbeteiligungen: Gesellschaftsvertrag, da dieser dem Testament vorgehen kann
- Bereits erfolgte Schenkungen an Kinder oder Dritte
Zu Ihren Wünschen
- Wer soll erben, und in welchem Verhältnis?
- Sind einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugedacht?
- Soll ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?
- Bei Ehegatten: Soll die Bindung eines Berliner Testaments gewollt sein, also die Unabänderbarkeit nach dem ersten Todesfall?
Ein notarielles Testament wird beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Sterbefall wird das Nachlassgericht automatisch informiert, das Testament kann also nicht verloren gehen oder übersehen werden.
Eine vollständige Vermögensaufstellung ist für das erste Gespräch nicht nötig. Ein grober Überblick genügt; alles Weitere ergibt sich im Gespräch.
Ihre Angaben können Sie vorab über unsere Online-Formulare übermitteln. Was Sie noch nicht wissen, lassen Sie einfach offen.
Damit es im Ernstfall gefunden wird
Register, Verwahrung und Vorsorge
Eine Urkunde nützt nur, wenn sie im entscheidenden Moment auffindbar ist. Dafür sorgen zwei bundesweite Register der Bundesnotarkammer und die notarielle Verwahrung.
Zentrales Testamentsregister
Jedes notarielle Testament und jeder Erbvertrag wird dort registriert. Verwahrt wird die Urkunde selbst beim Amtsgericht, im Register steht nur der Verwahrort. Im Sterbefall gleicht das Register die Sterbefallmitteilung des Standesamts automatisch ab und benachrichtigt das Nachlassgericht. Ein notarielles Testament kann deshalb weder verloren gehen noch übersehen werden, anders als ein handschriftliches Testament in der Schublade.
Zentrales Vorsorgeregister
Dort werden Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert. Die Betreuungsgerichte fragen das Register ab, bevor sie einen Betreuer bestellen.
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen zusätzlich behandelnde Ärzte das Register abrufen, wenn ihr Patient nicht ansprechbar ist und über eine dringende Behandlung zu entscheiden ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Abruf ist rund um die Uhr über die Telematikinfrastruktur möglich. Damit erreicht eine Vollmacht ihren Zweck genau dort, wo es eilig wird: auf der Intensivstation. Ohne Eintragung bleibt sie dagegen möglicherweise unbekannt, und es wird eine Betreuung eingerichtet, obwohl längst jemand bevollmächtigt ist.
Elektronische Verwahrung
Notarielle Urkunden werden seit 2022 im elektronischen Urkundenarchiv geführt. Beteiligte können auch nach vielen Jahren Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften anfordern. Geht Ihr eigenes Exemplar verloren, ist das kein ernsthaftes Problem.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt keine Vollmacht
Seit 2023 dürfen sich Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig vertreten (§ 1358 BGB). Dieses Recht ist aber eng: Es gilt nur für die Gesundheitssorge, greift höchstens sechs Monate und nicht bei Getrenntleben. Für Bankgeschäfte, Immobilien oder Behördenangelegenheiten hilft es nicht. Wer selbst bestimmen möchte, wer für ihn handelt, braucht weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Transparente Kosten
Notarkosten vorab berechnen
Verschaffen Sie sich in wenigen Schritten einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Notargebühren: für Immobilienkauf, Testament und Erbschein, GmbH-Gründung oder Schenkung. Alle Eingaben werden ausschließlich lokal in Ihrem Browser verarbeitet.
✓ Überall gleiche Gebühren
Notargebühren sind in Deutschland gesetzlich festgelegt (GNotKG) und bei jedem Notar identisch. Sie zahlen also überall in Deutschland denselben Betrag.
Wer zahlt die Kosten?
Beim Immobilienkauf trägt sie im Regelfall der Käufer. Das ist keine Vereinbarung der Parteien, sondern gesetzliche Grundregel: Nach § 448 Abs. 2 BGB fallen die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung sowie der Eintragung im Grundbuch dem Käufer zur Last. Der Verkäufer trägt dagegen, was mit der Lastenfreistellung zusammenhängt, also insbesondere die Löschung seiner eigenen Grundschulden. Bei Verträgen ohne Kaufpreis, etwa einer Übertragung innerhalb der Familie, tragen die Beteiligten die Kosten als Gesamtschuldner, sofern sie nichts anderes regeln.
Warum es keine Rabatte gibt
Ein Notar darf seine Gebühren weder erhöhen noch ermäßigen. Er ist nach § 17 Abs. 1 BNotO verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, und Vereinbarungen über deren Höhe sind nach § 125 GNotKG unwirksam. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt daher zu nichts: Für denselben Vorgang entsteht bei jedem Notar in Deutschland derselbe Betrag. Verstöße dagegen sind kein Kavaliersdelikt, sondern ein Dienstvergehen.
Wonach sich die Höhe richtet
Maßgeblich ist nicht der Aufwand, sondern der Geschäftswert. Beim Kaufvertrag ist das der Kaufpreis, bei der Übertragung innerhalb der Familie der Verkehrswert der Immobilie, bei der GmbH das Stammkapital, beim Testament das Vermögen abzüglich der Schulden. Der Gebührensatz steigt dabei nicht linear mit dem Wert, sondern deutlich langsamer. Ein Vertrag über 600.000 Euro kostet also keineswegs das Doppelte eines Vertrags über 300.000 Euro.
Was im Betrag enthalten ist
Die Notarkosten decken mehr ab als den Termin selbst: die Beratung im Vorfeld, den Entwurf, die Beurkundung, die Einholung von Genehmigungen und Löschungsunterlagen, die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen und die Anträge beim Grundbuchamt. Hinzu kommen die Gebühren des Grundbuchamts, die nicht der Notar erhält, sowie Auslagen für Porto und Abschriften. Die Grunderwerbsteuer ist darin nicht enthalten.
Notarkosten beim Immobilienkauf
Kosten für Erbschein & Testament
Notarkosten bei der GmbH-Gründung
Notarkosten bei Schenkung & Übertragung
Häufige Fragen
FAQ – Gut zu wissen rund um den Notar
Antworten auf die Fragen, die uns in der notariellen Praxis am häufigsten gestellt werden.
Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, etwa dem Kaufpreis einer Immobilie, und sind bei jedem Notar in Deutschland gleich hoch. Eine erste Orientierung gibt Ihnen unser Notarkosten-Rechner weiter oben auf dieser Seite.
Gegenüber dem Notar haften kraft Gesetzes grundsätzlich beide Vertragsparteien. Im Innenverhältnis wird die Kostentragung im Kaufvertrag geregelt; üblicherweise übernimmt der Käufer die Kosten der Beurkundung.
Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer Unterschrift. Die Beurkundung geht deutlich weiter: Der Notar gestaltet bzw. prüft den Inhalt, belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und verliest die Urkunde. Das gesamte Rechtsgeschäft wird in der notariellen Urkunde dokumentiert.
Ja, es besteht grundsätzlich freie Notarwahl. Sie sind insbesondere nicht an den Notar gebunden, den etwa ein Makler, eine Bank oder die andere Vertragspartei vorschlägt.
Nein. Ein Testament kann auch eigenhändig errichtet werden, es muss dann allerdings vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Das notarielle Testament bietet jedoch Vorteile: Es beugt Formfehlern und Unklarheiten vor und macht im Erbfall häufig den kostenpflichtigen Erbschein entbehrlich.
In jedem Fall einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass). Je nach Angelegenheit kommen weitere Unterlagen hinzu, etwa der Grundbuchauszug oder vorhandene Vertragsunterlagen; bei bestimmten Geschäften wird zudem die steuerliche Identifikationsnummer benötigt. Welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret erforderlich sind, teilt Ihnen meine Geschäftsstelle gerne vor dem Termin mit.
Die Vergabe kurzfristiger Termine gehört zum Selbstverständnis meiner Geschäftsstelle. Rufen Sie einfach an, häufig lässt sich kurzfristig ein Termin einrichten: 0234 / 68 766 -0.
Nach Eingang der Eckdaten erstellt der Notar einen Vertragsentwurf, den die Beteiligten vorab erhalten. Im Beurkundungstermin wird der Vertrag verlesen, erläutert und unterschrieben. Anschließend übernimmt der Notar den Vollzug: Er holt die erforderlichen Erklärungen und Genehmigungen ein, achtet auf die Kaufpreisfälligkeit und veranlasst die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Das Berliner Testament ist die verbreitetste Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein, die Kinder werden in der Regel Schlusserben nach dem Tod des länger Lebenden. Zu beachten ist die Bindungswirkung: Nach dem ersten Erbfall kann der überlebende Ehegatte die gemeinsamen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern. Ob diese Gestaltung zu Ihrer Familiensituation passt, klären wir gerne im persönlichen Gespräch.
Der Erbschein weist die Erbenstellung nach, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll vor, ist ein Erbschein häufig entbehrlich. Das spart im Erbfall Zeit und Kosten und ist einer der praktischen Vorteile der notariellen Verfügung von Todes wegen.
Ohne Vollmacht sind Angehörige grundsätzlich nicht automatisch vertretungsbefugt; Ehegatten haben seit 2023 lediglich ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Ohne Vorsorge kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handeln darf. Die notarielle Form empfiehlt sich insbesondere, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte oder Bankangelegenheiten umfassen soll.
Die Kosten einer Hausüberschreibung, etwa im Wege der Schenkung oder des Übergabevertrags richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und sind im GNotKG bundesweit einheitlich geregelt. Eine erste Orientierung gibt Ihnen unser Notarkosten-Rechner weiter oben auf dieser Seite (Bereich Schenkung). Daneben können steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, etwa die Schenkungsteuer-Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können.
Ja. Die Beteiligten erhalten den Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung, damit sie ihn in Ruhe prüfen und Fragen klären können.
Beides sind im Grundbuch eingetragene Rechte, die häufig bei der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten, etwa per Schenkung oder Übergabevertrag, vorbehalten werden. Der Nießbrauch ist das umfassendere Recht: Der Berechtigte darf die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten. Das Wohnungsrecht berechtigt demgegenüber nur dazu, die Wohnung oder das Haus persönlich zu bewohnen. Beide Rechte können den steuerlichen Wert einer Schenkung mindern und wirken sich auf den Geschäftswert, und damit auf die Beurkundungskosten aus. Welche Gestaltung zu Ihrer Situation passt, klären wir gerne im persönlichen Gespräch.
Das Vorlesen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 13 BeurkG) und dient Ihrem Schutz: Es stellt sicher, dass alle Beteiligten den Inhalt des Geschäfts und die Tragweite ihrer Erklärungen genau kennen, bevor sie unterschreiben. Erfahrungsgemäß kommen gerade beim Vorlesen noch Fragen auf, die der Notar direkt beantwortet; bei Bedarf werden letzte Änderungen am Text vorgenommen. So können Sie bei der Unterschrift sicher sein, dass die Urkunde Ihren Vorstellungen entspricht.
Beide Dokumente ergänzen sich: Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln und entscheiden darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, etwa in Vermögens-, Behörden- oder Gesundheitsangelegenheiten. Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen; sie richtet sich vor allem an Ärzte und Bevollmächtigte. In der Praxis werden beide Dokumente häufig miteinander kombiniert. Gerne beraten wir Sie, welche Gestaltung zu Ihrer Lebenssituation passt.
Ist das Darlehen zurückgezahlt, stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus. Für die Löschung im Grundbuch ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, die öffentlich beglaubigt werden muss; das übernimmt der Notar, der anschließend die Unterlagen beim Grundbuchamt einreicht. Übrigens: Eine Pflicht zur Löschung besteht nicht. Die Grundschuld kann auch im Grundbuch stehen bleiben und später für eine neue Finanzierung wiederverwendet werden. Ob Löschen oder Stehenlassen sinnvoller ist, hängt von Ihrer Situation ab.
Im Regelfall ja, eine Vertretung ist aber möglich. Sie setzt eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht voraus; eine nur privatschriftlich unterschriebene Vollmacht genügt für den späteren Vollzug beim Grundbuchamt nicht.
Möglich ist auch, dass jemand als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt. Dann muss der Vertretene die Erklärungen nachträglich genehmigen, ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form. Bei Verträgen mit Verbrauchern soll der Verbraucher allerdings selbst oder durch eine Vertrauensperson erscheinen (§ 17 Abs. 2a BeurkG).
Für einen Immobilienkaufvertrag sollten Sie etwa eine Stunde einplanen. Kommt die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld hinzu, verlängert sich der Termin um rund eine halbe Stunde.
Testamente und Vorsorgevollmachten sind meist kürzer, umfangreiche Gesellschaftsverträge oder Übergabeverträge mit vielen Regelungen dauern länger. Wird ein Dolmetscher hinzugezogen, sollten Sie ungefähr die doppelte Zeit ansetzen, weil jeder Abschnitt zweimal vorgetragen wird.
Dann ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 16 BeurkG). Der Notar verliest die Urkunde abschnittsweise, der Dolmetscher überträgt das Verlesene. Der Dolmetscher wird vereidigt, sofern er nicht allgemein vereidigt ist.
Auf Verlangen erhält der oder die Beteiligte zusätzlich eine schriftliche Übersetzung, die der Niederschrift beigefügt wird. Bitte sagen Sie uns frühzeitig Bescheid, wenn ein Dolmetscher benötigt wird, damit der Termin entsprechend geplant werden kann.
Sie ist die wichtigste Sicherung des Käufers. Zwischen Beurkundung und Eintragung als Eigentümer vergehen Wochen bis Monate; in dieser Zeit bleibt der Verkäufer im Grundbuch eingetragen und könnte theoretisch erneut verkaufen oder das Grundstück belasten.
Die Vormerkung nach § 883 BGB wird deshalb unmittelbar nach der Beurkundung im Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung mit Rangwirkung. Spätere Verfügungen des Verkäufers sind dem Käufer gegenüber unwirksam. Nach der Umschreibung wird die Vormerkung wieder gelöscht.
Sie löst ein praktisches Problem: Die Bank des Käufers möchte eine Grundschuld auf dem Objekt eintragen lassen, bevor sie Geld auszahlt. Eigentümer ist zu diesem Zeitpunkt aber noch der Verkäufer.
Im Kaufvertrag bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer deshalb, die Grundschuld schon vor dem Eigentumswechsel zu bestellen. Zum Schutz des Verkäufers ist die Vollmacht eng gefasst: Die Bank darf die Grundschuld nur insoweit verwerten, als ihre Zahlungen tatsächlich auf den Kaufpreis geflossen sind. Scheitert der Vertrag, bleibt der Verkäufer geschützt.
Nur ausnahmsweise. Mit der Beurkundung ist der Vertrag bindend, ein Widerrufsrecht wie im Onlinehandel gibt es bei notariellen Verträgen nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB).
In Betracht kommen die einvernehmliche Aufhebung, die selbst wieder notariell zu beurkunden ist, ein im Vertrag vereinbartes Rücktrittsrecht, der gesetzliche Rücktritt etwa nach fruchtloser Fristsetzung bei ausbleibender Kaufpreiszahlung sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In allen Fällen entstehen die Notarkosten erneut. Für die Grunderwerbsteuer sieht § 16 GrEStG unter engen Voraussetzungen eine Rückerstattung vor.
Wenn beide Eheleute im Grundbuch stehen, müssen ohnehin beide mitwirken. Steht nur einer im Grundbuch, hängt es vom Güterstand ab.
Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft braucht der verfügende Ehegatte die Zustimmung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügt (§ 1365 BGB). Genau das ist der Fall, wenn die Immobilie nahezu das gesamte Vermögen ausmacht, was gerade bei Eigenheimen häufig vorkommt. Fehlt die Zustimmung, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Bei Gütertrennung gilt das nicht. Im Zweifel holen wir die Zustimmung vorsorglich ein.
Ihr Weg zu uns
Anfahrt und Zugang
Die Geschäftsstelle liegt in der Huestraße 5 in der Bochumer Innenstadt, wenige Gehminuten vom Hauptbahnhof entfernt.
Mit Bus und Bahn
Nächster Haltepunkt ist der Bochumer Hauptbahnhof, den Sie mit Regional- und Fernverkehr, der Stadtbahn und zahlreichen Buslinien erreichen. Von dort sind es wenige Minuten zu Fuß in die Huestraße. Wer mit dem Zug anreist, braucht für den Weg zum Termin also kein Auto.
Mit dem Auto
In der Nähe stehen mehrere Parkhäuser zur Verfügung: das P7 Kurt-Schumacher-Platz am Südring 1 direkt am Hauptbahnhof, das Parkhaus Bochumer Fenster in der Massenbergstraße 15 bis 17 sowie das P2 Dr.-Ruer-Platz in der Luisenstraße 9. Planen Sie an Markt- und Veranstaltungstagen etwas Zeit für die Parkplatzsuche ein.
Zugang und Barrierefreiheit
Vor dem Aufzug liegen einige Stufen. Ein vollständig barrierefreier Zugang besteht daher nicht, und wir möchten das offen sagen, statt Sie vor Ort damit zu überraschen. Sagen Sie uns bei der Terminvereinbarung bitte Bescheid, wenn Stufen für Sie ein Hindernis sind.
Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle
Eine Beurkundung ist nicht an unsere Räume gebunden. Sie kann auch bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim stattfinden. Das ist der übliche Weg, wenn jemand nicht mehr mobil ist oder es eilig wird, etwa bei einer Vorsorgevollmacht oder einem Testament. Sprechen Sie uns einfach an.
Persönliche Beratung gewünscht?
Gerne können Sie Kontakt zu meiner Geschäftsstelle aufnehmen, um die Einzelheiten Ihres persönlichen Anliegens abzuklären. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Huestraße 5 | 44787 Bochum, Nähe Hauptbahnhof
Öffnungszeiten: Mo–Do 8:30–13:00 & 13:30–17:30 Uhr, Fr 8:30–13:30 Uhr