Auf einen Blick
Ihr Partner im Erbrecht
Im Erbfall gut beraten
Ein Todesfall ist eine emotional belastende Zeit – und wirft zugleich oft schwierige rechtliche Fragen auf. Das Erbrecht regelt, wie das Vermögen einer Person (des Erblassers) nach dem Tod auf eine oder mehrere andere Personen übergeht, sei es als Erbe oder als Vermächtnisnehmer. Wir stehen Ihnen als Anwälte aus Bochum in dieser Zeit zur Seite – sachkundig, klar und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.
Dabei beraten und vertreten wir alle Beteiligten: Erben bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Testament oder Erbvertrag, Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung ihres Pflichtteils sowie Erblasser, die ihren Nachlass zu Lebzeiten sinnvoll regeln möchten. Ob es um die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, ein Vermächtnis, ein strittiges Erbscheinsverfahren oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geht – sprechen Sie uns an.
Themen im Detail
Erbrecht von A bis Z
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Enterbte nahe Angehörige – vor allem Kinder und Ehegatten – haben einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wir helfen Pflichtteilsberechtigten, ihren Anspruch samt Auskunft über den Nachlass durchzusetzen, und unterstützen umgekehrt Erben dabei, unberechtigte oder überhöhte Forderungen abzuwehren.
Wir prüfen die Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen, setzen Ansprüche daraus durch und beraten Erblasser bei der Gestaltung – einschließlich Sonderformen wie der Teilungsanordnung oder dem Vorausvermächtnis. Auch bei Zweifeln an der Wirksamkeit oder beim Verdacht auf Testierunfähigkeit stehen wir Ihnen zur Seite.
Das Berliner Testament sichert den überlebenden Ehepartner ab, kann aber Pflichtteilsfragen der Kinder auslösen. Wir beraten zur sinnvollen Gestaltung – etwa mit einer Pflichtteilsstrafklausel – und prüfen für Pflichtteilsberechtigte, welche Ansprüche trotz eines solchen Testaments bestehen.
Der Erbschein weist Sie als Erben aus und wird häufig von Banken und Grundbuchämtern verlangt. Wir unterstützen Sie beim Antrag und vertreten Sie in strittigen Erbscheinsverfahren, etwa wenn die Wirksamkeit eines Testaments oder die Erbenstellung umstritten ist.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft – das führt häufig zu Streit, etwa über Immobilien oder die Verteilung des Nachlasses. Wir vertreten Sie bei der Erbauseinandersetzung, bei der Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen und bei der einvernehmlichen oder gerichtlichen Lösung von Konflikten.
Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich nicht beliebig rückgängig machen – in bestimmten Fällen aber sehr wohl widerrufen und zurückfordern. Das Gesetz kennt vor allem zwei Gründe: den groben Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) – etwa bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker – sowie die Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), wenn dieser seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Beim groben Undank gilt eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis (§ 532 BGB); bei der Verarmung ist die Rückforderung in der Regel ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.
Schenkungen spielen auch im Erbfall eine wichtige Rolle: Über die Pflichtteilsergänzung können Schenkungen der letzten zehn Jahre den Pflichtteil erhöhen. Ob ein Widerruf oder eine Rückforderung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, prüfen wir sorgfältig – und vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr solcher Ansprüche.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind für Sie da
Für die notarielle Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags – ebenso wie für eine Schenkung oder einen Übergabevertrag zu Lebzeiten (etwa einer Immobilie, oft mit Nießbrauch oder Wohnungsrecht) – steht Ihnen mit Notar Wolf Ansorge ein Notar zur Verfügung. Als Notar ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet und berät alle Beteiligten neutral. Anwaltliche Interessenvertretung und notarielle Beurkundung in derselben Angelegenheit sind daher nur alternativ möglich – gerne erläutern wir Ihnen, welcher Weg für Ihr Anliegen der richtige ist.
Häufige Fragen
FAQ – Erbrecht, Pflichtteil & Testament
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen – insbesondere Kinder (und andere Abkömmlinge), der Ehegatte und unter Umständen die Eltern. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie Ihren Anspruch aktiv gegenüber den Erben geltend machen – er wird nicht automatisch ausgezahlt. Zunächst steht Ihnen ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zu, um den Pflichtteil der Höhe nach beziffern zu können. Wir setzen Auskunft und Zahlung für Sie durch – außergerichtlich oder vor Gericht.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Warten Sie nicht zu lange – ist die Verjährung eingetreten, lässt sich der Anspruch in der Regel nicht mehr durchsetzen.
Im Rahmen der Testierfreiheit können Sie grundsätzlich frei bestimmen, wer Erbe wird, und nahe Angehörige von der Erbfolge ausschließen. Den Pflichtteil können Sie damit aber in der Regel nicht beseitigen – enterbte Kinder und Ehegatten behalten ihren Pflichtteilsanspruch. Ein vollständiger Entzug ist nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen möglich. Wir beraten Sie zu Gestaltungen wie Pflichtteilsverzicht oder lebzeitigen Schenkungen.
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder erben erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils. Dadurch werden die Kinder im ersten Erbfall zunächst enterbt – sie behalten jedoch ihren Pflichtteilsanspruch und können ihn theoretisch sofort fordern. Häufig wird deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Wir beraten zur Gestaltung und prüfen bestehende Testamente.
Eine Pflichtteilsstrafklausel ist eine Regelung im Berliner Testament, die ein Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt. Sie soll Kinder davon abhalten, den überlebenden Elternteil frühzeitig mit Pflichtteilsforderungen zu belasten. Ob und wie eine solche Klausel greift, hängt vom Wortlaut ab – wir prüfen das für Sie.
Der Erbschein weist Sie als Erben aus und wird oft von Banken, Grundbuchämtern oder Versicherungen verlangt. Er wird beim Nachlassgericht beantragt. Liegt ein notarielles Testament vor, ist häufig kein Erbschein erforderlich. In strittigen Erbscheinsverfahren – etwa bei Streit über die Wirksamkeit eines Testaments – vertreten wir Sie.
Ist der Nachlass überschuldet, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Die Frist dafür ist kurz: in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung als Erbe. Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Wegen der kurzen Frist und der Tragweite sollten Sie sich zügig beraten lassen.
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – meist nach dem Wert des Nachlasses bzw. des Pflichtteils – oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Im Rahmen der Terminvereinbarung klären wir mit Ihnen, welche Kosten in Ihrem Fall zu erwarten sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die wichtigsten Gründe sind grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) und die Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Bei grobem Undank muss der Widerruf innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erklärt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist oft schwierig zu beurteilen und im Streitfall zu beweisen – lassen Sie sich daher anwaltlich beraten.
Ja, das ist möglich. Über die sogenannte Pflichtteilsergänzung werden Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, anteilig berücksichtigt und können den Pflichtteil erhöhen. Gerade bei lebzeitigen Übertragungen – etwa einer Immobilie – lohnt sich die Prüfung. Wir berechnen Ihren möglichen Anspruch.
Fragen zum Erbe oder Pflichtteil?
Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen – bitte immer vorab mit dem Sekretariat. Denken Sie an die dreijährige Verjährung beim Pflichtteil.
Huestraße 5 | 44787 Bochum – Nähe Hauptbahnhof
Öffnungszeiten: Mo–Do 8:30–13:00 & 13:30–17:30 Uhr, Fr 8:30–13:30 Uhr