Auf einen Blick
Beratung & Vertretung
Ihr Anwalt im Steuerrecht
Das Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das insbesondere für die Erhebung und Festsetzung von Steuern maßgeblich ist, und einen Schwerpunkt unserer Kanzlei in Bochum bildet. Heinz Ansorge, Fachanwalt für Steuerrecht, steht Ihnen zur Beratung und Vertretung gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten zur Verfügung.
Steuerfestsetzung und Steuererhebung werden maßgeblich durch die Abgabenordnung (AO) bestimmt. Häufig reicht eine reine Steuerberatung nicht aus, um eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu vermeiden, etwa wegen unterschiedlicher Bewertungen von Sachverhalten oder Rechtsauffassungen. In der Folge kommt es nicht selten zu Betriebsprüfungen, Außenprüfungen, Steuerfestsetzungen oder Steuerschätzungen, die für die Betroffenen einschneidende Belastungen bedeuten können.
Wenn Sie einen Steuerbescheid des Finanzamts erhalten, den Sie für unrichtig halten oder der nicht mit der Einschätzung Ihres Steuerberaters übereinstimmt, begleiten wir Sie mit einem Einspruch gegenüber dem Finanzamt und einer eventuell notwendigen Klage vor dem Finanzgericht. Wir übernehmen die Auseinandersetzung und den Schriftwechsel mit den Finanzbehörden einschließlich der Argumentation im Einspruchsverfahren.
Bei Einsprüchen gegenüber der Finanzverwaltung und Klagen vor den Finanzgerichten laufen Fristen, die keinesfalls versäumt werden dürfen. Selbst unrichtige Steuerbescheide werden bestandskräftig, wenn die Frist verstreicht. Nur in wenigen Ausnahmefällen lässt sich dies über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch abwenden.
Wird ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid eingelegt, ist es häufig erforderlich, diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu koppeln, so lassen sich Zwangsvollstreckungen aus dem Steuerbescheid vermeiden, solange über den Einspruch noch nicht entschieden ist.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei Betriebsprüfungen unterstützend zur Seite. Besonders wichtig ist häufig die anwaltliche Begleitung bei der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt, in der die Prüfungsergebnisse erörtert werden. Gerade bei Unternehmen geht es dabei häufig um Themen wie Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug, verdeckte Gewinnausschüttungen oder die Haftung des Geschäftsführers. Kommt eine Einigung mit den Finanzbehörden nicht zustande, übernehmen wir auch Ihre Prozessvertretung vor dem Finanzgericht Münster.
Steuerstrafrecht
Ihr Verteidiger im Steuerstrafrecht
Unsere Kanzlei in Bochum befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Steuerrecht und insbesondere mit dem Steuerstrafrecht. Es ist möglich, die steuerstrafrechtlichen Folgen einer nicht oder unrichtig abgegebenen Steuererklärung oder der Nichtzahlung von Steuern zu mildern oder ganz zu vermeiden, mit fachkundiger Verteidigung. Bei Durchsuchungen oder Beschuldigtenvernehmungen arbeiten wir eng mit unserer Verteidigung im allgemeinen Strafrecht zusammen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO. Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist demgegenüber eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Aufgabe der Verteidigung ist es in erster Linie, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, mit Gericht oder Finanzverwaltung eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages zu erreichen. Das hat den Vorteil, dass eine solche Einstellung keine angabepflichtige Vorstrafe darstellt, anders als eine Verurteilung.
Unter engen Voraussetzungen kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO vollständige Straffreiheit bewirken, sie ist eine Besonderheit des deutschen Steuerstrafrechts. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig vor der Tatentdeckung durch die Behörden erfolgt und vollständig ist; wir behandeln Ihr Anliegen dabei absolut vertraulich. Die Anforderungen sind streng und wurden in den vergangenen Jahren erheblich verschärft:
Die Selbstanzeige muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens jedoch die der letzten zehn Kalenderjahre. Die hinterzogenen Steuern sind innerhalb der gesetzten Frist samt Zinsen nachzuzahlen; ab einem Betrag von 25.000 Euro je Tat kommt ein zusätzlicher Geldzuschlag hinzu. Vor allem aber tritt keine Straffreiheit mehr ein, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder eine Prüfung bzw. ein Ermittlungsverfahren angekündigt wurde (Sperrgründe).
Ist auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt die Strafverfolgung möglich, und das Finanzamt ist zugleich über die Tat informiert. Wegen dieser hohen Anforderungen sollte eine Selbstanzeige niemals im Alleingang, sondern nur mit fachkundiger Hilfe erstellt werden. Wir raten dringend dazu, neben dem Steuerberater auch einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind für Sie da
Häufige Fragen
FAQ – Steuerrecht & Steuerstrafrecht
Gegen einen Steuerbescheid, den Sie für unrichtig halten, kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Hilft der Einspruch nicht, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich. Wichtig: Die Einspruchsfrist von einem Monat darf keinesfalls versäumt werden, sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
Ein Einspruch hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, das Finanzamt darf die festgesetzte Steuer also zunächst vollstrecken. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann erreicht werden, dass die Zahlung bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird.
Die vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) beruht auf grober Fahrlässigkeit und ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Nein. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens der letzten zehn Jahre. Ist die Tat bereits entdeckt oder eine Prüfung angekündigt, ist die Straffreiheit gesperrt. Wegen der hohen Anforderungen sollte eine Selbstanzeige nur mit fachkundiger Hilfe erstellt werden.
Eine anwaltliche Begleitung kann bei Betriebs- und Außenprüfungen sinnvoll sein, insbesondere bei der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt, in der die Ergebnisse der Prüfung besprochen werden und sich Spielräume ergeben können.
Ärger mit dem Finanzamt?
Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat. Beachten Sie die kurzen Einspruchs- und Klagefristen.
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