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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Beratung und Vertretung

Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das insbesondere für die Erhebung und Festsetzung von Steuern maßgeblich ist und einen Schwerpunkt der Ausrichtung unserer Kanzel in Bochum bildet. Unter anderem steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Heinz Ansorge zur Beratung und Vertretung gegenüber Finanzbehörden (Finanzamt) und Finanzgerichten zur Verfügung.

Steuerfestsetzung

Die Steuerfestsetzung und die Steuererhebung werden maßgeblich durch die Abgabenordnung (AO) bestimmt. Häufig reicht eine umfassende Steuerberatung nicht aus, um eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt von vornherein zu vermeiden. Grund dafür sind unterschiedliche Bewertungen von Lebenssachverhalten oder unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich eines steuerlichen Sachverhaltes.

Betriebsprüfung

In der Folge kommt es häufig zu Betriebsprüfungen, Außenprüfungen, Durchsuchungen, Steuerfestsetzungen, oder Steuerschätzungen. Dies wiederum führt für die Betroffenen häufig zu einschneidenden Belastungen bis hin zur Existenzgefährdung.

Steuerbescheid – Einspruch und Klage

Wenn Sie eine Entscheidung oder einen Steuerbescheid des Finanzamts erhalten, den Sie für unrichtig halten oder der nicht mit der Prognose Ihres Steuerberaters übereinstimmt, begleiten wir Sie mit einem Einspruch gegenüber dem Finanzamt und einer eventuell notwendigen Klage vor dem Finanzgericht.

Schlussbesprechung

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei Betriebsprüfungen unterstützend zur Seite. Wichtig ist häufig auch eine anwaltliche Begleitung bei Schlussbesprechungen mit dem Finanzamt.

Aussetzung der Vollziehung

Für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden muss, ist es darüber hinaus erforderlich, diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu koppeln, um Zwangsvollstreckungen aus Steuerbescheiden zu vermeiden.

Einspruchsfrist und Klagefrist

Bei Einsprüchen gegenüber der Finanzverwaltung und Klagen vor den Finanzgerichten ist unbedingt darauf zu achten, dass Einspruchsfristen oder Klagefristen laufen, die in keinem Falle versäumt werden dürfen. Selbst wenn Steuerbescheide unrichtig sind, werden sie bestandskräftig, wenn Fristen versäumt werden.

Nur in wenigen Ausnahmefällen ist es möglich, mit dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verhindern, dass unrichtige Steuerbescheide bestandskräftig werden und die Finanzämter ohne Rücksicht auf die Richtigkeit des Steuerbescheids daraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreiben können.

Wir übernehmen für Sie die Auseinandersetzung und den Schriftwechsel mit den Finanzbehörden einschließlich der Argumentation im Einspruchsverfahren.

Einigung oder Prozeß

Für den Fall, dass eine Einigung mit den Finanzbehörden nicht möglich ist, übernehmen wir auch Ihre Prozessvertretung in einem Verfahren vor den Finanzgerichten.

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.


Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Beratung und Vertretung

Unsere Rechtsanwaltkanzlei in Bochum befasst sich Schwerpunktmäßig mit dem Steuerrecht und insbesondere mit dem Steuerstrafrecht. Unter anderem steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Heinz Ansorge zur Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Strafverteidiger

Selbst der beste Strafverteidiger kann den Bürger nicht davor schützen, Steuern zahlen zu müssen. Es ist aber möglich, die steuerstrafrechtlichen Folgen einer Nichtabgabe einer Steuererklärung oder der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung oder der Nichtzahlung von Steuern zu mildern oder ganz zu vermeiden.

Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung

Steuern zu zahlen ist eine allgemeine Bürgerpflicht und zwar ohne Gegenleistung durch den Staat. Steuern dienen der allgemeinen Staatsfinanzierung. Dem Steuerpflichtigen obliegen weitestgehende Offenbarungspflichten gegenüber den Finanzbehörden, um eine gerechte Besteuerung, vor allem des Einkommens bei Privatpersonen, zu gewährleisten.

Das deutsche Steuerrecht ist eines der kompliziertesten Rechtsgebiete überhaupt. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen oder die Abgabe falscher Steuererklärungen ist vom Gesetzgeber besonders sanktioniert, um sicherzustellen, dass dem Staat die Mittel für die Finanzierung notwendiger Staatsausgaben zur Verfügung stehen.

Man unterscheidet zwischen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO.

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Während die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann, wird die leichtfertige Steuerverkürzung lediglich mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet.

Aufgabe des Verteidigers in Steuerstrafsachen ist es in erster Linie, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern und eventuell, wenn das Steuerdelikt nicht geleugnet werden kann, eine Bestrafung lediglich wegen Steuerverkürzung zu erreichen.

Einstellung des Verfahrens

Schließlich besteht die Möglichkeit, mit dem Gericht oder der Finanzverwaltung eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO auszuhandeln, wonach das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages endgültig eingestellt wird.

Letzteres hat den Vorteil, dass eine Einstellung gemäß § 153 a StPO keine angabepflichtige Vorstrafe darstellt, während dies bei einer Verurteilung leider der Fall sein kann.

Straffreiheit durch Selbstanzeige

Steuersünder-CD und Selbstanzeigen gemäß § 371 AO Nachdem das Bundesverfassungsgericht es in der Entscheidung vom 09.11.2010 zu Aktenzeichen: 2 BvR 2101/09 abgelehnt hatte, im Falle von der Steuerverwaltung angekaufter Steuersünder-CDs ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen, ist es zulässig, auch von Mitarbeitern der Banken gestohlene Daten auf Steuer-CDs auszuwerten.

In diesen Fällen hat die Finanzverwaltung also wegen der Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots die Möglichkeit, den Inhalt auch rechtswidrig erlangter Daten zu verwerten.

Die Reaktion des "Steuersünders" kann nur darin bestehen, dass er unverzüglich eine Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet.

Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann vollständige Straffreiheit trotz einer vollzogenen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung erreicht werden, sofern der Steuerpflichtige sämtliche Fakten der Steuerhinterziehung rückhaltlos und vollständig gegenüber den Steuerbehörden offenbart, die nachzuzahlenden Steuerbeträge -zweckmäßigerweise durch einen Steuerberater- ermitteln lässt und die nicht abgeführten Steuern umgehend an die Steuerbehörden zahlt.

In diesem Fall kann die Selbstanzeige den Steuerpflichtigen vor einem Strafverfahren bewahren, sofern das steuerliche Fehlverhalten, das zur Steuerhinterziehung geführt hat, von den Finanzbehörden noch nicht entdeckt war, sondern das Finanzamt durch die freiwillige Selbstanzeige erstmalig von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt hat.

Es muss dringend dazu angeraten werden, in derartigen Fällen neben der Hilfe des eigenen Steuerberaters auch die Hilfe eines Fachanwaltes für Steuerrecht in Anspruch zu nehmen. Die Anforderungen an eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO sind sehr streng.

In Zweifelsfällen können die Finanzbehörden argumentieren, die Selbstanzeige habe Mängel aufgewiesen, sodass eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige nicht eintritt, wie der vor einigen Jahren abgeurteilte Falle eines sehr bekannten Präsidenten eines bekannten deutschen Fußballvereins beweist.

Wir freuen uns in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bochum auf Ihre Kontaktaufnahme.
BO

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