Auf einen Blick
Ihr Partner im Architekten- & Ingenieurrecht
Recht am Bau, für beide Seiten
Das Architekten- und Ingenieurrecht zählt zu den anspruchsvollsten Gebieten des Baurechts, weil es juristische und technische Fragen verbindet. Der Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag (§§ 631 ff., 650p BGB), der Architekt oder Ingenieur schuldet also einen Erfolg. Kommt es zu Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern, drohen erhebliche Schäden am Bauwerk, hohe Mehrkosten und Haftungsstreitigkeiten zwischen Bauherr, Planer und ausführenden Firmen.
Unsere Kanzlei in Bochum ist in diesem Bereich seit Langem tätig und vertritt beide Seiten: Bauherren bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ebenso wie Architekten und Ingenieure bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Wir klären die Verantwortlichkeiten der Baubeteiligten, binden die Berufshaftpflicht ein und sichern Beweise, wenn nötig im selbstständigen Beweisverfahren. Dieses Gebiet ist ein Schwerpunkt von Rechtsanwalt Heinz Ansorge.
Themen im Detail
Architekten- & Ingenieurrecht von A bis Z
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Der Architekt schuldet aus dem Werkvertrag eine mangelfreie Leistung. Bei Planungsfehlern (etwa nicht genehmigungsfähige oder fehlerhafte Planung) und Bauüberwachungsfehlern (unzureichende Kontrolle der Ausführung) haftet er für die entstandenen Schäden. Wir vertreten Bauherren bei der Durchsetzung von Schadensersatz und prüfen für Architekten und Ingenieure, ob ein Fehler und ein Verschulden überhaupt vorliegen. Häufig haften mehrere Baubeteiligte nebeneinander.
Liegen Planungs- oder Überwachungsfehler vor, besteht meist ein Deckungsanspruch aus der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten. Verweigert oder verzögert der Versicherer die Zahlung, ist die Ablehnung oft angreifbar. Wir setzen den Versicherungsschutz durch, für betroffene Bauherren ebenso wie für versicherte Architekten und Ingenieure, und achten darauf, dass die Ansprüche rechtzeitig und vollständig geltend gemacht werden.
Drohen Beweise verloren zu gehen, etwa weil Mängel überdeckt oder beseitigt werden, kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Zustand im selbstständigen Beweisverfahren feststellen. Das sichert die Beweislage, hemmt die Verjährung und kann einen späteren Prozess vorbereiten oder vermeiden helfen. Gerade bei Bau- und Planungsmängeln ist dies ein wichtiges Instrument, bei dem wir Sie vertreten.
Hinweis: Geht es um Mängel der ausführenden Baufirma oder um den Bauvertrag selbst, finden Sie ergänzende Informationen auf unseren Seiten zum Baurecht und zum Vertrags- und Werkvertragsrecht.
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Häufige Fragen
FAQ – Architekten- & Ingenieurrecht
Ein Architekt haftet, wenn er seine vertraglich geschuldeten Leistungen mangelhaft erbringt und dadurch ein Schaden entsteht. Der Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag (§§ 631 ff., 650p BGB), der Architekt schuldet also einen Erfolg. Typische Haftungsfälle sind Planungsfehler und Fehler bei der Bauüberwachung. Ob ein Fehler vorliegt und wer dafür einzustehen hat, prüfen wir anhand des Vertrags, der Leistungsphasen und der technischen Unterlagen.
Planungsfehler reichen von einer nicht genehmigungsfähigen Planung über fehlerhafte Statik- oder Detailplanung bis zu unzureichenden Ausschreibungen. Bauüberwachungsfehler liegen vor, wenn der Architekt die Ausführung durch die Baufirmen nicht ausreichend kontrolliert und dadurch Baumängel unentdeckt bleiben. Beides kann zu erheblichen Schäden am Bauwerk und zu Mehrkosten führen. Wir klären, ob den Architekten ein Verschulden trifft.
Häufig ja. Beruht ein Baumangel auf einem Planungs- oder Überwachungsfehler, haftet neben dem ausführenden Bauunternehmen auch der Architekt. Oft bestehen Ansprüche gegen mehrere Beteiligte zugleich. Wir prüfen, gegen wen sich Ihre Ansprüche richten, sichern die Beweise und vertreten Sie gegenüber Architekt, Fachplanern und Bauunternehmen, außergerichtlich wie vor Gericht.
Lassen Sie die Vorwürfe genau prüfen, bevor Sie Forderungen anerkennen. Nicht jeder Baumangel beruht auf einem Architektenfehler, und häufig trifft die Verantwortung andere Baubeteiligte oder den Bauherrn selbst. Zugleich sollten Sie Ihre Berufshaftpflicht einbinden. Wir wehren unberechtigte Ansprüche ab, ordnen die Verantwortlichkeiten und vertreten Ihre Interessen.
Liegen Planungs- oder Bauüberwachungsfehler vor, besteht meist ein Deckungsanspruch aus der Berufshaftpflichtversicherung. Verweigert oder verzögert der Versicherer die Zahlung, lohnt sich eine Prüfung, denn die Ablehnung ist häufig angreifbar. Wir setzen den Versicherungsschutz für Sie durch, sowohl für betroffene Bauherren als auch für versicherte Architekten und Ingenieure.
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren bei Bauwerken in der Regel in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung (§ 634a BGB). Im Einzelfall kann der Verjährungsbeginn aber strittig sein, etwa wenn die Leistung nie förmlich abgenommen wurde. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, gelten längere Fristen. Lassen Sie die Frist rechtzeitig prüfen, bevor Ansprüche verloren gehen.
Drohen Beweise verloren zu gehen, etwa weil Mängel überdeckt oder beseitigt werden, kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Zustand im selbstständigen Beweisverfahren feststellen. Das sichert die Beweislage, hemmt die Verjährung und kann einen späteren Prozess vorbereiten oder sogar vermeiden helfen. Gerade bei Bau- und Planungsmängeln ist das ein wichtiges Instrument, bei dem wir Sie vertreten.
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Ob Planungsfehler, Bauüberwachung oder Berufshaftpflicht: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat.
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