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Anwalt für Vertragsrecht und Werkvertragsrecht

Ihr Anwalt aus Bochum für Vertragsrecht und Werkvertragsrecht

Ihr Anwalt aus Bochum für Vertragsrecht und Werkvertragsrecht

Wesentliche Tätigkeiten

- Erstellung und Prüfung von Werkverträgen

- außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen

- Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsrechten bzw. Gewährleistungsansprüchen

Anspruch aus dem Werkvertrag

Das Werkvertragsrecht betrifft häufig Fragen und Probleme rund um den Werkvertrag, die insbesondere aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung sowohl für die Unternehmer als auch für die Besteller undurchsichtig erscheinen. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand des Werkvertrags können die Herstellung oder Veränderung einer Sache, als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Vertragliche Vereinbarung über ein Gewerk

Maßgeblich sind in der Regel die Bestimmungen und Regelungen, die im Rahmen des Werkvertrages zwischen dem Unternehmer und dem Besteller vereinbart werden. In der Regel wird das konkrete Werk beschrieben und die Modalitäten der Herstellung des Werks und zur Entrichtung der Vergütung vereinbart. Teilweise werden Werkverträge mit einer Pauschalfestpreisabrede vereinbart und teilweise werden diese nach Massen und Einheitspreisen abgerechnet. Daneben kann ein Werkvertrag auch u.a. Regelungen über die Haftung, die Gewährleistung, die Garantie, die Vertragskündigung, sowie weitergehende Vereinbarungen über einzuhaltende Termine enthalten. Ein Nachtrag bzw. Nachträge werden in der Regel im Nachgang zu dem bereits abgeschlossenen Werkvertrag miteinander vereinbart. Sofern diese Punkte nicht eindeutig vereinbart sind, kann Anlass zu gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien bestehen. Diese gerichtlichen Verfahren können vermieden oder zumindest begrenzt werden, wenn die zu regelnden Gesichtspunkte bereits im Vorfeld im Rahmen der anwaltlichen Beratung und der individuellen Gestaltung des Werkvertrages berücksichtigt und eindeutig geregelt werden.

In unserer Kanzlei Bochum steht Ihrem Unternehmen oder Handwerksbetrieb jeder Anwalt für die Beratung und Vertretung, unter Berücksichtigung der HOAI und der VOB und unter Beachtung der einschlägigen, aktuellen Rechtsprechung zur Verfügung.

Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen

Wir als Anwälte in Bochum beraten und vertreten Sie bei der Geltendmachung oder bei der Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Dies sowohl bei Ansprüchen infolge der Erklärung des Rücktritts, bei Ansprüchen infolge Minderung der Vergütung, bei Schadensersatzansprüchen und bei Ansprüchen auf den Ersatz von Aufwendungen. Dabei sollten insbesondere außergerichtliche Nachteile verhindert werden, die häufig im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur schwer rückgängig zu machen sind.

Wir als Rechtsanwälte in Bochum vertreten Sie auch bei Streitigkeiten über Honorar- und Werklohnforderungen, sowie bei einer etwaigen Regulierung eines Haftungsfalls gegenüber dem Besteller als auch gegenüber der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Wir blicken diesbezüglich auf eine langjährige Erfahrung zurück.

Vertretung vom Unternehmer und vom Besteller

Ob Sie Besteller (Kunde) oder Unternehmer sind, ist unerheblich. Unsere Kanzlei berät im Rahmen des Werkvertragsrechts schon seit Jahrzenten Unternehmer und Besteller, so dass es uns möglich ist einen Sachverhalt aus beiden Perspektiven zu analysieren und zielführend für Sie zu bearbeiten.

Beweissicherungsverfahren

Wir als Anwälte in Bochum vertreten Sie auch bei Streitigkeiten zwischen Werkunternehmer und Besteller über die Vergütung oder über Mängel am Gewerk in Beweissicherungsverfahren und selbstständigem Beweisverfahren.

Das selbständige Beweisverfahren wir häufig im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens betrieben. Dies insbesondere, wenn die Besorgnis besteht, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Dies ist im Rahmen von werkvertragsrechtlichen Streitigkeiten häufig der Fall.

Werkvertrag - Bauleistungen

Durch einen Werkvertrag gemäß §631 BGB (häufig auch im Zusammenhang mit Bauleistungen bei einer Immobilie vereinbart), verpflichtet sich ein Unternehmer das versprochene Werk herzustellen und der Besteller (Kunde) verpflichtet zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den Austausch von Leistungen. Dabei unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag dadurch, dass nicht nur die Erbringung einer Leistung geschuldet ist, sondern der Eintritt des geschuldeten Erfolgs, also der Eintritt eines konkreten Ergebnisses.

Beratung und Vertretung

Jeder Rechtsanwalt in unserer Kanzlei in Bochum steht Ihnen bei Fragen zum Werkvertrag und zum Werkvertragsrecht zur Verfügung. Dabei beraten wir sie sowohl bei der Gestaltung von Werkverträgen, als auch bei möglichen Problemen und Streitfällen mit ihrem Vertragspartner. Dies sowohl gerichtlich auch außergerichtlich.

Typische Werkverträge

Bei der Erstellung eines Werks muss es sich nicht ausschließlich um das Erstellen einer vereinbarten Sache, wie z.B. das Herstellen einer individuellen Maschine für den Besteller handeln. Unter das Herstellen eines Werkes werden auch ein durch Leistung herbeigeführter Erfolg oder die Veränderung einer Sache verstanden. Typischer Inhalt für einen Werkvertrag sind daher Bauarbeiten, Reparaturen, handwerkliche Tätigkeiten, das Erstellen von Gutachten, die Schaffung künstlerischer Werke und Bauleistungen/Bauverträge.

Abnahme im Werkvertragsrecht

In der Regel tritt der Unternehmer mit der Herstellung des Werkes in Vorleistung, während die Vergütung erst bei der Abnahme des Werkes durch den Besteller zu zahlen ist. Die Abnahme hat im Werkvertragsrecht eine entsprechend große Bedeutung. So schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Das Bemühen des Unternehmers ist nicht ausreichend. Es muss das bestellte Werk hergestellt werden. Die Abnahme ist in der Regel die Erklärung des Bestellers, dass das vereinbarte Werk keine Mängel hat. Solange der Unternehmer das Werk nicht vertragsgemäß erbracht hat, und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat er keinen Anspruch auf die Vergütung. Sobald der Unternehmer das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und es keine Werkmängel aufweist, hat er einen Anspruch auf die Abnahme und kann diese unter Fristsetzung einfordern. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Haben Sie Fragen rund um den Werkvertrag, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Anwälte für Werkvertragsrecht der Rechtsanwaltskanzlei Ansorge & Ansorge in Bochum.

Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
BO

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