Auf einen Blick
Ihr Partner im Werkvertragsrecht
Rund um den Werkvertrag
Das Werkvertragsrecht wirft für Unternehmer wie für Besteller häufig schwierige Fragen auf – nicht zuletzt wegen der umfangreichen Rechtsprechung. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Werklohn). Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer dabei nicht nur eine Tätigkeit, sondern einen konkreten Erfolg.
Unsere Kanzlei in Bochum berät und vertritt seit Jahrzehnten beide Seiten – Unternehmer und Handwerksbetriebe ebenso wie Besteller und Kunden. Dadurch können wir jeden Sachverhalt aus beiden Perspektiven beurteilen und zielführend für Sie bearbeiten. Wir setzen Werklohnforderungen durch und vertreten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen – außergerichtlich wie vor Gericht, unter Berücksichtigung von VOB und HOAI. Dabei prüfen wir auch bestehende Werkverträge und deren Auslegung im Streitfall.
Themen im Detail
Werkvertragsrecht von A bis Z
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Ist das Werk mangelhaft, haben Sie gestufte Mängelrechte (§ 634 BGB): zunächst Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), nach erfolgloser Fristsetzung dann Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Wichtig ist eine wirksame, möglichst schriftliche Mängelrüge mit angemessener Frist sowie eine sorgfältige Dokumentation. Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie durch – oder wehren sie für den Unternehmer ab.
Für Unternehmer setzen wir berechtigte Werklohn- und Honorarforderungen durch – außergerichtlich, im Mahnverfahren oder per Klage. Bestellern stehen bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht sowie ggf. die Minderung zu; die Höhe orientiert sich an den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Zahlen Sie bei Mängeln nicht vollständig und vorbehaltlos – das kann Ihre Position schwächen. Wir bestimmen mit Ihnen die richtige Höhe.
Die Abnahme (§ 640 BGB) ist der zentrale Wendepunkt: Mit ihr wird der Werklohn fällig, die Beweislast geht auf den Besteller über und die Gewährleistungsfrist beginnt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden – halten Sie diese aber im Abnahmeprotokoll fest und behalten Sie sich Ihre Rechte vor. Achten Sie auf die fiktive Abnahme: Reagieren Sie auf eine Fristsetzung des Unternehmers nicht und benennen keinen Mangel, kann das Werk als abgenommen gelten.
Droht ein Beweismittel verloren zu gehen – etwa weil Mängel überdeckt oder beseitigt werden –, kann ein selbstständiges Beweisverfahren die Beweise durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen sichern. Häufig wird es im Vorfeld eines Prozesses geführt und kann diesen vorbereiten oder vermeiden helfen. Gerade bei Bau- und Werkmängeln ist das ein wichtiges Instrument, bei dem wir Sie vertreten.
Geht es um Bauleistungen an einer Immobilie, finden Sie ergänzende Informationen auf unseren Seiten zum Baurecht und zum Immobilienrecht. Bei Streit über Architekten- oder Ingenieurleistungen hilft unsere Seite zum Architekten- und Ingenieurrecht weiter.
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Häufige Fragen
FAQ – Werkvertragsrecht
Ist das Werk mangelhaft, haben Sie als Besteller gestufte Rechte (§ 634 BGB): Zunächst können Sie Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) verlangen. Bleibt diese nach angemessener Frist erfolglos oder wird sie verweigert, kommen Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers, Minderung des Werklohns, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Betracht. Wichtig: In der Regel muss dem Unternehmer zuerst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.
Ja, bei Mängeln dürfen Sie einen angemessenen Teil des Werklohns zurückbehalten, um Druck auf die Mängelbeseitigung auszuüben. Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung (häufig wird ein Mehrfaches davon als zulässig angesehen). Zahlen Sie bei Mängeln am besten nicht vollständig und vorbehaltlos, denn das kann Ihre Position schwächen. Lassen Sie sich zur richtigen Höhe beraten.
Der Werklohn wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB) – und setzt bei größeren Aufträgen eine prüffähige Schlussrechnung voraus. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk vertragsgemäß ist. Der Unternehmer tritt also in der Regel in Vorleistung.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 BGB) – hier sollten Sie die Mängel aber im Abnahmeprotokoll festhalten und sich Ihre Rechte ausdrücklich vorbehalten. Nur bei wesentlichen Mängeln dürfen Sie die Abnahme verweigern. Vorsicht vor der fiktiven Abnahme: Setzt der Unternehmer eine Frist und benennen Sie nicht mindestens einen Mangel, kann das Werk als abgenommen gelten.
Bei einem Werkvertrag verjähren Mängelansprüche in der Regel in zwei Jahren ab Abnahme; bei Bauwerken und damit zusammenhängenden Planungs- und Überwachungsleistungen beträgt die Frist fünf Jahre (§ 634a BGB). Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis. Für Werklohnforderungen des Unternehmers gilt die regelmäßige dreijährige Verjährung.
Ist das Werk abgenommen und die Schlussrechnung prüffähig, ist der Werklohn fällig. Zahlt der Kunde nicht, setzen wir die Forderung für Sie durch – außergerichtlich, im gerichtlichen Mahnverfahren oder durch Klage. Wir prüfen auch, ob Einwände des Kunden (etwa Mängelrügen) berechtigt sind, und vertreten Sie gegenüber dem Besteller sowie der Betriebshaftpflicht.
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg (das fertige, mangelfreie Werk), beim Dienstvertrag dagegen nur die Tätigkeit als solche – ohne Erfolgsgarantie. Die Abgrenzung ist wichtig, weil das Mängelgewährleistungsrecht der §§ 633 ff. BGB nur beim Werkvertrag gilt. Typische Werkverträge sind Bau- und Handwerkerleistungen, Reparaturen, die Herstellung einer Sache oder die Erstellung eines Gutachtens.
Wenn Beweise zu verlieren drohen – etwa weil Mängel überdeckt oder beseitigt werden sollen –, kann ein selbstständiges Beweisverfahren sinnvoll sein. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sichert dann den Zustand des Werks. Das kann einen späteren Prozess vorbereiten oder sogar vermeiden helfen. Gerade bei Bau- und Werkmängeln ist das ein wichtiges Instrument – wir vertreten Sie dabei.
Ärger rund um den Werkvertrag?
Ob Werklohn, Mängel oder Abnahme – vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat.
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