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Anwalt für Versicherungsrecht in Bochum

Die Versicherung zahlt nicht, kürzt die Leistung oder wirft Ihnen grobe Fahrlässigkeit vor? Wir prüfen die Ablehnung und setzen Ihre Ansprüche bei Gebäude-, Hausrat- und Elementarschäden sowie in der Kfz-Kasko durch, außergerichtlich und vor Gericht.

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Auf einen Blick

KernthemaVersicherung zahlt nicht: Ablehnung und Leistungskürzung prüfen und abwehren Gebäude & HausratLeitungswasser, Sturm, Brand, Elementarschäden wie Überschwemmung Kfz-KaskoDiebstahl, Unfall, Marder, Hagel, Vorwurf grobe Fahrlässigkeit Typische Streitpunktegrobe Fahrlässigkeit, Obliegenheiten, Ausschlussklauseln, Schadenshöhe

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Wenn die Versicherung nicht zahlt

Sie zahlen jahrelang Ihre Beiträge, und im Schadensfall verweigert oder kürzt die Versicherung die Leistung. Das ist ärgerlich und oft existenziell, aber nicht das letzte Wort. Versicherer berufen sich gern auf Ausschlussklauseln, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder eine Obliegenheitsverletzung. Viele dieser Ablehnungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, denn die Bedingungen sind auslegungsbedürftig und die Hürden für eine Leistungskürzung sind hoch.

Unsere Kanzlei in Bochum prüft Ihren Versicherungsfall, die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und die Begründung des Versicherers. Wir sichern die nötigen Nachweise und setzen Ihre Ansprüche bei der Gebäude-, Hausrat- und Elementarversicherung sowie in der Kfz-Kaskoversicherung durch, außergerichtlich wie vor Gericht. Die Erfahrung zeigt: Häufig lenkt der Versicherer bereits nach einem fundierten anwaltlichen Schreiben ein.

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Lehnt der Versicherer ab oder kürzt er, kommt es auf die genaue Begründung an. Typische Argumente sind grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzungen, ein nicht versichertes Risiko oder eine Ausschlussklausel. Wir prüfen die Versicherungsbedingungen (AVB) und die Begründung, ordnen die Rechtslage ein und setzen Ihren Anspruch durch. Wichtig: Reagieren Sie nicht vorschnell mit einer Abfindungserklärung, sondern lassen Sie das Angebot prüfen.

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer quotal kürzen (§ 81 VVG), bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll leistungspflichtig; vollständige Leistungsfreiheit setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Auch die Verletzung von Obliegenheiten (etwa verspätete Meldung, falsche Angaben, unterlassene Schadenminderung) kann zur Kürzung führen (§ 28 VVG). Die Beweislast liegt beim Versicherer, und Gerichte stellen hohe Anforderungen. Vorschnelle Vorwürfe sind häufig angreifbar.

Nach einem Leitungswasser-, Sturm- oder Brandschaden wird oft über Ursache, Umfang und Zuständigkeit gestritten. Die Gebäudeversicherung deckt fest Verbautes, die Hausratversicherung das bewegliche Inventar; ob etwa eine Einbauküche oder ein verklebter Teppich dazugehört, ist häufig streitig. Elementarschäden wie Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau sind nur mit gesondertem Zusatzbaustein versichert. Wir prüfen Bedingungen, Ausschlüsse und Schadenshöhe (Neuwert oder Zeitwert) und setzen Ihre Ansprüche durch.

Die Teilkasko deckt unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch, Hagel und Wild- und Marderschäden, die Vollkasko zusätzlich selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus. Beim Diebstahl genügt zunächst der Nachweis des äußeren Bildes; der Versicherer verlangt oft alle Originalschlüssel und erhebt mitunter den Vorwurf der Vortäuschung. Bei grober Fahrlässigkeit ist nur eine quotale Kürzung zulässig (§ 81 VVG), keine starre 50-Prozent-Regel. Wir wehren unberechtigte Kürzungen und Ablehnungen ab.

Hinweis: Geht es um einen Verkehrsunfall und die Regulierung gegenüber der gegnerischen Haftpflicht, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Verkehrsrecht.

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Häufige Fragen

FAQ – Versicherungsrecht

Lassen Sie das Ablehnungsschreiben anwaltlich prüfen, bevor Sie es hinnehmen. Versicherer lehnen häufig mit Verweis auf Ausschlussklauseln, Obliegenheitsverletzungen oder den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ab, doch viele dieser Ablehnungen sind angreifbar. Wir prüfen die Versicherungsbedingungen und die Begründung, sichern die nötigen Nachweise und setzen Ihren Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich durch. Oft lenkt der Versicherer schon nach einem anwaltlichen Schreiben ein.

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem dem Verschulden entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 81 VVG); bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er dagegen voll leistungspflichtig. Eine vollständige Verweigerung kommt grundsätzlich nur bei Vorsatz in Betracht. In der Praxis stufen Versicherer ein Verhalten oft vorschnell als grob fahrlässig ein. Die Beweislast dafür trägt der Versicherer, und die Anforderungen der Gerichte sind hoch. Wir prüfen, ob die Kürzung berechtigt ist.

Obliegenheiten sind Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers, etwa korrekte Angaben bei Vertragsschluss, die Anzeige von Gefahrerhöhungen, die unverzügliche Schadensmeldung und die Pflicht, den Schaden gering zu halten (Schadenminderungspflicht). Bei einer Verletzung kann der Versicherer die Leistung je nach Verschulden kürzen oder ganz verweigern (§ 28 VVG). Ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen und die Klausel wirksam ist, lohnt eine genaue Prüfung.

Häufige Gründe sind der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, eine angeblich verspätete Meldung, Streit über die Schadenshöhe oder eine Ausschlussklausel in den Bedingungen. Wichtig ist zudem die Abgrenzung: Die Gebäudeversicherung deckt fest Verbautes, die Hausratversicherung das bewegliche Inventar; oft wird darüber gestritten, ob etwa eine Einbauküche oder ein verklebter Teppich dazugehört. Wir prüfen Zuständigkeit, Bedingungen und Ausschlüsse und setzen Ihren Anspruch durch.

Nein. Schäden durch Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau sind in der Regel nur abgedeckt, wenn zusätzlich ein Elementarschadenschutz vereinbart wurde; im Basistarif der Gebäude- oder Hausratversicherung fehlt dieser oft. Ein Leitungswasserschaden wiederum setzt voraus, dass das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Ob Ihr Schaden unter den Vertrag fällt, hängt vom konkreten Tarif und den Klauseln ab. Wir klären das für Sie.

Die Kaskoversicherung darf bei grob fahrlässig herbeigeführtem Unfall ihre Leistung quotal kürzen (§ 81 VVG); eine vollständige Streichung ist grundsätzlich nur bei Vorsatz möglich. Eine starre Quote von 50 Prozent gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an. Da der Versicherer Vorliegen und Schwere der groben Fahrlässigkeit beweisen muss, sind viele Kürzungen angreifbar. Wir prüfen die Quote und wehren unberechtigte Kürzungen ab.

Beim Fahrzeugdiebstahl genügt für den Nachweis zunächst das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls: Sie müssen glaubhaft machen, dass das abgestellte Fahrzeug später nicht mehr auffindbar war. Versicherer verlangen oft alle Originalschlüssel und werfen mitunter grobe Fahrlässigkeit oder gar Vortäuschung vor. Solche Vorwürfe müssen sie beweisen. Wir unterstützen bei der Schadensanzeige, sichern die Nachweise und setzen die Entschädigung durch.

Nein. Der Versicherer darf den Schaden prüfen, die Leistung wird aber fällig, sobald die notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind. Sind diese einen Monat nach der Schadensanzeige nicht beendet, können Sie eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Verzögert der Versicherer ohne nachvollziehbaren Grund über Wochen oder Monate, ist das angreifbar. Wir setzen die zügige Regulierung für Sie durch.

Gerade weil Versicherer Auslegungsspielräume zu ihren Gunsten nutzen, hilft eine klare anwaltliche Vertretung, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen und Fehler zu vermeiden. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese je nach Vertrag die Kosten. War die Ablehnung oder Kürzung unberechtigt, kann der Versicherer zur Übernahme Ihrer Kosten verpflichtet sein. Im Erstgespräch klären wir die Erfolgsaussichten und die Kostenfrage mit Ihnen.

Streit mit Ihrer Versicherung?

Ob Wasserschaden, Brand oder Kaskoschaden: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat.

Huestraße 5  |  44787 Bochum, Nähe Hauptbahnhof
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