Auf einen Blick
Ihr Partner rund um die Immobilie
Recht rund um die Immobilie
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie gehört für die meisten Menschen zu den größten Entscheidungen ihres Lebens und birgt zugleich erhebliche rechtliche Risiken. Unsere Kanzlei in Bochum ist stark auf das Recht rund um die Immobilie ausgerichtet, einschließlich des WEG-Rechts, und berät Sie kompetent, schnell und durchsetzungsstark. Wir vertreten Sie als Käufer oder Verkäufer, als Wohnungseigentümer sowie als Makler oder Maklerkunde.
Im unmittelbaren Umfeld des Immobilienrechts befassen wir uns auch mit den Bereichen Grundstücksrecht, Baurecht, Nachbarrecht und Maklerrecht. Geht es um Baumängel oder Schadensersatzansprüche gegenüber Bauträger, Bauherr oder Generalunternehmer, stehen wir Ihnen außergerichtlich wie gerichtlich zur Seite, ergänzend zu unserer Seite zum Baurecht.
Themen im Detail
Immobilienrecht von A bis Z
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Zeigt sich nach dem Kauf ein versteckter Mangel, etwa Feuchtigkeit, Schimmel, ein unsanierter Wasserschaden oder eine mangelhafte Dämmung, stehen Ihnen als Käufer je nach Lage Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu. Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen, hilft ihm auch ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (§ 444 BGB). Wir prüfen Ihre Ansprüche, sichern Beweise und setzen Ihre Rechte durch, oder wehren unberechtigte Forderungen ab.
Wir beraten bei der Prüfung und Gestaltung von Grundstücks- und Wohnungskaufverträgen, bei Vertragsverhandlungen und bei der Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen. Dazu gehören die Anfechtung und der Rücktritt vom Kaufvertrag, die Durchsetzung der Kaufpreiszahlung, wenn der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlt, samt Verzugsschäden und Verzugszinsen, sowie die Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen. Auch bei Zwangs- und Teilungsversteigerungen sowie Grundstücksstreitigkeiten vertreten wir Sie. Beim Verkauf spielen häufig auch steuerliche Fragen eine Rolle, etwa die Spekulationssteuer bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren oder die Grunderwerbsteuer; mit Heinz Ansorge, Fachanwalt für Steuerrecht, behalten wir diese im Blick, mehr dazu auf unserer Seite zum Steuerrecht.
Sieht die Teilungserklärung einer Eigentumswohnung eine Veräußerungsbeschränkung vor (§ 12 WEG), wird der Verkauf erst mit Zustimmung des Verwalters wirksam und im Grundbuch vollziehbar. Verweigert oder verzögert der Verwalter die Zustimmung, kann das den Verkauf blockieren. Die Zustimmung darf jedoch nur aus einem wichtigen Grund versagt werden, liegt kein solcher vor, hat der verkaufende Eigentümer einen Anspruch auf Erteilung. Wir machen diesen Anspruch für die Verkäuferseite geltend und lassen die Zustimmung im Streitfall gerichtlich ersetzen, damit Ihr Kaufvertrag vollzogen werden kann. Streitigkeiten im WEG-Recht entscheidet erstinstanzlich stets das Amtsgericht; für Objekte in Bochum vertreten wir Sie vor dem Amtsgericht Bochum, daneben vor den Amtsgerichten der Region wie Herne, Witten, Hattingen, Gelsenkirchen, Essen oder Hagen.
Wir vertreten Makler bei der Durchsetzung berechtigter Provisionsansprüche und Maklerkunden bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Themen sind unter anderem die Prüfung von Maklerverträgen, Einwände gegen die Provision (etwa fehlende Ursächlichkeit oder Vorkenntnis des Objekts), die Rückforderung einer Reservierungsgebühr sowie die seit Ende 2020 geltende Provisionsteilung beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher. Bei der Vermietung gilt zudem das Bestellerprinzip, wonach die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat; Einwände wegen einer Doppeltätigkeit des Maklers (Doppelmakler) prüfen wir ebenfalls.
Wenn Sie Ihr Vermögen an die nächste Generation weitergeben oder bereits einen notariellen Vertragsentwurf vorliegen haben, stellen sich zahlreiche immobilien- und steuerrechtliche Fragen. Eine frühzeitige Beratung hilft, die Interessen der Familie zu wahren und Steuernachteile bei Schenkung-, Erbschaft- und Einkommensteuer zu vermeiden, etwa durch die Absicherung über Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Eng verbunden ist dies mit unserem Erbrecht.
Ein Immobilienkaufvertrag muss notariell beurkundet werden, ebenso eine Schenkung oder ein Übergabevertrag (oft mit Nießbrauch oder Wohnungsrecht). Dafür steht Ihnen mit Notar Wolf Ansorge ein Notar zur Verfügung, der als unabhängige und unparteiische Instanz alle Beteiligten neutral berät. Anwaltliche Interessenvertretung und notarielle Beurkundung in derselben Angelegenheit sind daher nur alternativ möglich, gerne erläutern wir Ihnen, welcher Weg für Ihr Anliegen passt.
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Wir sind für Sie da
Häufige Fragen
FAQ – Immobilienrecht
Entdecken Sie nach dem Kauf einen versteckten Mangel, etwa Feuchtigkeit, Schimmel oder einen unsanierten Wasserschaden, kommen je nach Lage Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz in Betracht. Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn er bei einer üblichen Besichtigung nicht erkennbar war. Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie durch.
Viele Immobilienkaufverträge enthalten einen Gewährleistungsausschluss („gekauft wie gesehen“). Dieser schützt den Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat: Ein solcher Haftungsausschluss greift bei arglistiger Täuschung nicht (§ 444 BGB). Auch bei einem Ausschluss können Ihnen also Rechte zustehen, eine Prüfung lohnt sich.
Beim Rücktritt müssen Sie dem Verkäufer in der Regel zuvor erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben; zudem muss der Mangel erheblich sein. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt dagegen keine Erheblichkeit und keine Fristsetzung voraus, sie führt ebenfalls zur Rückabwicklung des Vertrags und zur Rückzahlung des Kaufpreises. Welcher Weg der richtige ist, klären wir mit Ihnen.
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, und bei einer arglistigen Täuschung auch, dass der Verkäufer den Mangel kannte und verschwiegen hat. Das ist oft anspruchsvoll, wir unterstützen Sie bei der Beweissicherung, etwa durch ein Sachverständigengutachten, und beantragen bei Bedarf gerichtliche Hilfe.
Ist in der Teilungserklärung eine Verwalterzustimmung vorgesehen (§ 12 WEG), wird der Verkauf erst mit dieser Zustimmung wirksam. Der Verwalter darf sie aber nur aus einem wichtigen Grund verweigern, andernfalls haben Sie als Verkäufer einen Anspruch auf Erteilung, den wir notfalls gerichtlich durchsetzen. So verhindern wir, dass ein zögerlicher Verwalter Ihren Verkauf blockiert.
Beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher gilt seit Ende 2020 das Prinzip der Provisionsteilung: Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, trägt der Käufer höchstens die Hälfte der Provision. Daneben gibt es weitere Einwände gegen Provisionsforderungen, etwa wenn Sie das Objekt bereits kannten oder der Makler nicht ursächlich für den Abschluss war. Wir prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Häufig ja. Reservierungsgebühren, die Makler für das „Freihalten“ eines Objekts verlangen, sind nach der Rechtsprechung oft unwirksam, insbesondere, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden und keine echte Gegenleistung gegenübersteht. Kommt das Geschäft nicht zustande, lässt sich eine solche Gebühr vielfach zurückfordern. Wir setzen die Rückzahlung für Sie durch.
Wer eine Immobilie zu Lebzeiten an die nächste Generation überträgt, sollte rechtliche und steuerliche Folgen früh bedenken, etwa Schenkung-, Erbschaft- und Einkommensteuer sowie die Absicherung über Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Eine frühzeitige Beratung hilft, Konflikte und Steuernachteile zu vermeiden. Die notarielle Beurkundung übernimmt ein Notar.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis trotz notariellem Vertrag nicht, können Sie als Verkäufer die Zahlung samt Verzugszinsen und Verzugsschäden verlangen und durchsetzen. Häufig enthält die notarielle Urkunde eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, sodass kein langwieriger Prozess nötig ist. Bleibt die Zahlung dauerhaft aus, kommt nach Fristsetzung der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten und treiben den Kaufpreis für Sie ein.
Fragen rund um Ihre Immobilie?
Ob versteckte Mängel, Kaufvertrag, WEG oder Maklerprovision, vereinbaren Sie einen Termin für Ihr Anliegen, bitte immer vorab mit dem Sekretariat.
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Öffnungszeiten: Mo–Do 8:30–13:00 & 13:30–17:30 Uhr, Fr 8:30–13:30 Uhr